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Seqlense EUR-Lex

2009/360/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3013)

CELEX
32009D0360
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-04-30
In force since
2009-05-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Charakterisierung von Abfällen

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die von den Betreibern mineralgewinnender Betriebe vorzunehmende Abfallcharakterisierung den Anforderungen dieser Entscheidung genügt.

2 Die Abfallcharakterisierung umfasst die folgenden Informationskategorien, die im Anhang genauer erläutert sind: a) Hintergrundinformationen; b) geologischer Hintergrund der abzubauenden Lagerstätte; c) Art des Abfalls und seine vorgesehene Behandlung; d) geotechnisches Verhalten des Abfalls; e) geochemische Eigenschaften und geochemisches Verhalten des Abfalls.

3 Das geochemische Verhalten des Abfalls wird nach den Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „Inertabfälle“ gemäß der Entscheidung 2009/359/EG beurteilt. Werden Abfälle auf Basis dieser Kriterien als „Inertabfälle“ eingestuft, so sind sie nur dem für sie maßgeblichen Teil der geochemischen Untersuchung gemäß Nummer 5 des Anhangs zu unterziehen.

Article 2 Erhebung und Auswertung von Informationen

1 Die für die Abfallcharakterisierung erforderlichen Informationen und Daten werden in der in den Absätzen 2 bis 5 vorgegebenen Reihenfolge erhoben.

2 Dabei sind bereits durchgeführte Untersuchungen und Studien einschließlich vorhandener Genehmigungen, geologische Erhebungen, Daten über ähnliche Standorte, Listen von Inertabfällen, zweckdienliche Zertifizierungsregelungen, europäische oder nationale Normen für ähnliches Material zu berücksichtigen, die die technischen Anforderungen des Anhangs erfüllen.

3 Alle Informationen sind auf Qualität und Repräsentativität zu prüfen, und es ist festzustellen, ob möglicherweise Informationen fehlen.

4 Fehlen Informationen, die für die Charakterisierung der Abfälle erforderlich sind, so ist nach der Norm EN 14899 ein Probenahmeplan aufzustellen und es sind Proben zu ziehen. Die Probenahmepläne beruhen auf den als notwendig erachteten Informationen wie a) Zweck der Datenerhebung, b) Untersuchungsprogramm und Probenahmeanforderungen, c) Probenahmemöglichkeiten wie Probenahme von Bohrkernen, Schurfwänden, Förderbändern, Halden, Absetzteichen oder anderen maßgeblichen Stellen, d) Verfahren und Empfehlungen für Anzahl, Größe, Masse, Beschreibung und Behandlung der Proben. Stichhaltigkeit und Aussagekräftigkeit der Ergebnisse der Probenanalyse sind zu bewerten.

5 Die Ergebnisse des Charakterisierungsprozesses sind auszuwerten. Erforderlichenfalls sind nach derselben Methode zusätzliche Informationen zu erheben. Das Endergebnis ist im Abfallbewirtschaftungsplan zu berücksichtigen.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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