2009/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 über die staatliche Beihilfe C 27/05 (ex NN 69/04), die der Region Friuli-Venezia Giulia für den Ankauf von Tierfutter bewilligt wurde (gemäß Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 14 vom 20. August 2003 und der von der Handelskammer Triest veröffentlichten Aufforderung zur Interessensbekundung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 187)
Text
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Article 1
Die Beihilferegelung für den Ankauf von Tierfutter, die rechtswidrig von der Handelskammer Triest (Italien, Region Friuli-Venezia Giulia) unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da damit die Beihilfebeträge überschritten werden, die bei Anwendung der in Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens über staatliche Beihilfen im Agrarsektor vorgesehenen Berechnungsmethode ermittelt worden wären. Die in Anwendung dieser Regelung bewilligten Beihilfen sind damit bis in Höhe des Betrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, der nach der in Ziffer 11.3 des genannten Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Berechnungsmethode ermittelt worden wäre. In Bezug auf den über diesen Betrag hinausgehenden Teil sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
Die im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 bewilligte Einzelbeihilfe stellt keine Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, die gemäß Artikel 2 der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommen wurde.
Article 3
1 Die Handelskammer Triest (Italien) fordert die im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 rechtswidrig bewilligten Beihilfen von den Beihilfeempfängern zurück.
2 Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
3 Die Zinsen werden auf der Grundlage der Vorschriften für die Berechnung der Zinsen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.
Article 4
1 Die Rückforderung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 bewilligten Beihilfen erfolgt effektiv und unverzüglich.
2 Italien gewährleistet die Durchführung dieser Entscheidung innerhalb von vier Monaten ab ihrer Bekanntgabe.
Article 5
1 Spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung übermittelt Italien der Kommission folgende Angaben: a) den Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen), der von jedem einzelnen Beihilfeempfänger zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen; c) die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen gegenüber den Beihilfeempfängern eingeleitet wurde.
2 Italien teilt der Kommission die zur Ausführung dieser Entscheidung ergriffenen Maβnahmen und die dabei erzielten Fortschritte bis zur vollständigen Rückerstattung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 bewilligten Beihilfen mit. Italien übermittelt der Kommission auf einfache Anforderung unverzüglich sämtliche Informationen zu den zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen sowie ausführliche Angaben zu den von den Empfängern bereits zurückerstatteten Beihilfebeträgen und den darauf erhobenen Zinsen.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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