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Seqlense EUR-Lex

2009/402/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten Krisenpläne (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor (C 29/05 (ex NN 57/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 203)

CELEX
32009D0402
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-01-28
In force since
2009-05-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die im Rahmen der „Krisenpläne“ gewährten staatlichen Beihilfen an Erzeuger von Obst und Gemüse, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 83 Absatz 3 EG-Vertrag in den Jahren von 1992 bis 2002 rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 2

1 Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen von ihren Empfängern zurückzufordern.

2 Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestanden haben, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

3 Die Zinsen werden auf einer Grundlage berechnet, die sich entsprechend den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zusammensetzt.

4 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen.

Article 3

1 Die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich.

2 Frankreich trägt dafür Sorge, dass die vorliegende Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der vorliegenden Entscheidung legt Frankreich der Kommission die nachstehenden Informationen vor: a) eine Liste der Empfänger, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung eine Beihilfe erhalten haben, mit Angabe des Gesamtbeihilfebetrags jedes einzelnen Empfängers; b) der Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen), der bei den Empfängern zurückzufordern ist; c) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um der vorliegenden Entscheidung nachzukommen; d) Dokumente, die nachweisen, dass die Empfänger aufgefordert wurden, die Beihilfe zurückzuzahlen.

2 Frankreich informiert die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Entscheidung, bis die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist.

3 Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums und auf formlosen Antrag der Kommission legt Frankreich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um der vorliegenden Entscheidung nachzukommen. Dieser Bericht enthält außerdem ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die die Empfänger bereits zurückgezahlt haben.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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