2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 mit den seither vorgenommenen Änderungen
Text
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Article 1
Der Wortlaut des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wird in konsolidierter Fassung mit den bis Ende 2008 vorgenommenen Änderungen im Anhang zu diesem Beschluss zu Informationszwecken veröffentlicht. Künftige Änderungen des Übereinkommens werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Article 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff: a) „TIR-Transport“ die Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle im Rahmen des in diesem Übereinkommen festgelegten sogenannten TIR-Verfahrens; b) „TIR-Versand“ den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt; c) „Beginn eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist und die Zollstelle das Carnet TIR angenommen hat; d) „Beendigung eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist; e) „Erledigung eines TIR-Versands“ die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Sie wird von den Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, festgestellt; f) „Eingangs- und Ausgangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; g) „Straßenfahrzeuge“ nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden; h) „Lastzüge“ miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind; j) „Behälter“ eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten, ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt; ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können; iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern; iv) so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes; v) so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann, und vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; „abnehmbare Karosserien“ gelten als Behälter; k) „Abgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt; l) „Bestimmungszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet; m) „Durchgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt; n) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen; o) „Inhaber“ eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren bei der Abgangszollstelle dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei der Abgangszollstelle, der Durchgangszollstelle und der Bestimmungszollstelle sowie für die ordnungsgemäße Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens; p) „außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ alle schweren oder sperrigen Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden; q) „bürgender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen.
Article 2
Dieses Übereinkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einer Abgangszollstelle einer Vertragspartei bis zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt.
Article 3
Voraussetzung für die Anwendung dieses Übereinkommens ist, a) dass der Warentransport durchgeführt wird: i) mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel III Abschnitt a festgelegten Bedingungen zugelassen sind, oder ii) mit anderen Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel III Abschnitt c festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder iii) mit Straßenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen, Kränen, Kehrmaschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel III Abschnitt c festgelegten Bedingungen selbständig von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge andere Waren, so finden die unter Ziffer i oder ii genannten Bedingungen entsprechend Anwendung; b) dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind, und der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt wird, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht.
Article 4
Für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen nicht gefordert.
Article 5
1 Für Waren, die im TIR-Verfahren unter Zollverschluss mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wird eine Beschau bei den Durchgangszollstellen grundsätzlich nicht vorgenommen.
2 Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollstellen eine Beschau der Waren vornehmen.
Article 6
1 Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt sind.
2 Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnet TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.
2 bis Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation nach Absatz 2 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu, sofern sie diese Verantwortlichkeit annimmt.
3 Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.
4 Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.
5 Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II festgelegten Verfahren.
Article 7
Carnet TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
Article 8
1 Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.
2 Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.
3 Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann.
4 Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich die Abgangszollstelle befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von der Zollstelle angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren im TIR-Verfahren noch befördert werden, beginnt die Haftung mit dem Verbringen der Waren in diese Länder oder mit der Annahme des Carnet TIR durch die Zollstelle, bei der der TIR-Transport wiederaufgenommen wird, wenn er gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt worden ist.
5 Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden. Sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.
6 Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweise des Gegenteils als richtig.
7 Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.
Article 9
1 Der bürgende Verband setzt die Gültigkeitsdauer des Carnet TIR fest und bestimmt dabei den letzten Gültigkeitstag, nach dem das Carnet der Abgangszollstelle nicht mehr zur Annahme vorgelegt werden kann.
2 Sofern das Carnet gemäß Absatz 1 bis spätestens zum letzten Gültigkeitstag von der Abgangszollstelle angenommen worden ist, bleibt es bis zur Beendigung des TIR-Versands bei der Bestimmungszollstelle gültig.
Article 10
1 Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.
2 Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.
Article 11
1 Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung schriftlich mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt die Frist in diesen Fällen zwei Jahre.
2 Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
3 Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde.
Article 12
Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Straßenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 dieses Übereinkommens festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.
Article 13
1 Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn die Behälter nach den in Anlage 7 Teil I festgelegten Bedingungen gebaut und nach dem in Teil II der genannten Anlage festgelegten Verfahren zugelassen worden sind.
2 Bei Behältern, die zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen sind in Übereinstimmung mit dem Zollabkommen über Behälter von 1956, den im Zusammenhang damit im Rahmen der Vereinten Nationen getroffenen Übereinkünften, dem Zollübereinkommen über Behälter von 1972 oder den gegebenenfalls dieses Übereinkommen ersetzenden oder ändernden internationalen Übereinkünften, ist davon auszugehen, dass sie den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen; sie sind ohne erneute Zulassung für den Transport im TIR-Verfahren anzuerkennen.
Article 14
1 Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Straßenfahrzeugen oder Behältern, die den Vorschriften der Artikel 12 und 13 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel von geringer Bedeutung sind und keine Schmuggelgefahr besteht.
2 Straßenfahrzeuge oder Behälter, die den für ihre Zulassung maßgebenden Bedingungen nicht mehr entsprechen, dürfen erst dann wieder zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden, wenn ihr ursprünglicher Zustand wiederhergestellt oder das Fahrzeug bzw. der Behälter erneut zugelassen worden ist.
Article 15
1 Für die vorübergehende Einfuhr von Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die für den Warentransport im TIR-Verfahren benutzt werden, ist kein besonderes Zolldokument erforderlich. Eine Sicherheitsleistung wird für die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter nicht gefordert.
2 Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht zu verlangen, dass die Bestimmungszollstelle die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Förmlichkeiten vornimmt, um sicherzustellen, dass nach Abschluss des TIR-Versands das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt wird.
Article 16
Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport durchführen, müssen vorne und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar sein oder so angebracht oder gestaltet sein, dass sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder es auf andere Weise erkennen lassen, dass kein TIR-Transport durchgeführt wird.
Article 17
1 Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Ein einzelnes Carnet kann aber für einen Lastzug oder für mehrere Behälter ausgefertigt werden, die auf einem einzigen Straßenfahrzeug oder einem Lastzug verladen sind. In einem solchen Fall muss in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein.
2 Das Carnet TIR gilt nur für eine Fahrt. Es muss mindestens so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.
Article 18
Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden; die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf bei den Bestimmungszollstellen erst vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollstellen angenommen worden ist.
Article 19
Die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind der Abgangszollstelle mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hierzu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.
Article 20
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, dass das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.
Article 21
Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jeder Durchgangszollstelle und den Bestimmungszollstellen zur Kontrolle vorzuführen.
Article 22
1 Die Durchgangszollstellen jeder Vertragspartei anerkennen in der Regel die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten unverletzten Zollverschlüsse, es sei denn, dass eine Beschau der Waren nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommen wird. Die Zollbehörden können jedoch, wenn dies für die Kontrolle erforderlich ist, zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse anlegen.
2 Die von einer Vertragspartei so anerkannten Zollverschlüsse genießen in ihrem Gebiet den gleichen Rechtsschutz wie die nationalen Zollverschlüsse.
Article 23
Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen, unterwegs eine Kontrolle und eine Beschau der Warenladung der Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter vornehmen.
Article 24
Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der Warenladung eines Straßenfahrzeugs, eines Lastzugs oder eines Behälters bei einer Durchgangszollstelle oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet-TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angelegten Zollverschlüsse und die Art der durchgeführten Kontrollen vermerken.
Article 25
Werden Zollverschlüsse in anderen als den in den Artikeln 24 und 35 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und das im Carnet TIR enthaltene Protokoll aufgenommen; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Article 26
1 Berührt ein Transport mit Carnet TIR auf einer Teilstrecke das Gebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wird der TIR-Transport während der Durchfahrt durch dieses Gebiet ausgesetzt. In einem solchen Fall erkennen die Zollbehörden der Vertragsparteien, durch deren Gebiet die Waren anschließend befördert werden, für die Fortsetzung des TIR-Transports das Carnet TIR an, sofern die Zollverschlüsse und/oder die Nämlichkeitszeichen unversehrt geblieben sind. Sind die Zollverschlüsse nicht unversehrt geblieben, so können die Zollbehörden das Carnet TIR für die Fortsetzung des TIR-Transports nach Artikel 25 anerkennen.
2 Das Gleiche gilt für den Teil der Strecke, auf dem der Inhaber des Carnet TIR im Gebiet einer Vertragspartei das Carnet nicht verwendet, weil sich einfachere Verfahren für den Zollgutversand anbieten oder die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens nicht erforderlich ist.
3 In solchen Fällen gelten die Zollstellen, bei denen der TIR-Transport ausgesetzt oder wiederaufgenommen wird, als Durchgangszollstelle beim Ausgang bzw. Durchgangszollstelle beim Eingang.
Article 27
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere des Artikels 18, kann die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle durch eine andere Bestimmungszollstelle ersetzt werden.
Article 28
1 Die Beendigung eines TIR-Versands ist unverzüglich durch die Zollbehörden zu bescheinigen. Die Beendigung eines TIR-Versands kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigt werden; wird die Beendigung unter Vorbehalt bescheinigt, so muss der Vorbehalt sich auf Tatsachen beziehen, die den TIR-Versand selbst betreffen. Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR deutlich zu vermerken.
2 Werden Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zugeführt, so dürfen Zuwiderhandlungen im Rahmen dieses anderen Zollverfahrens oder dieses anderen zollamtlichen Überwachungsverfahrens dem Inhaber des Carnet TIR als solchem oder einer in seinem Namen handelnden Person nicht zugerechnet werden.
Article 29
1 Dieser Abschnitt gilt nur für den Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe p.
2 Bei Anwendung dieses Abschnitts können außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren je nach der Entscheidung der Abgangszollstelle mit Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluss befördert werden.
3 Dieser Abschnitt wird nur angewandt, wenn nach Ansicht der Abgangszollstelle die Nämlichkeit der außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich an Hand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten lässt oder sich diese Waren mit Zollverschlüssen oder Nämlichkeitszeichen versehen lassen, so dass sie weder ersetzt noch entfernt werden können, ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.
Article 30
Alle Bestimmungen dieses Übereinkommens, von denen die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nicht abweichen, gelten auch für den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren im TIR-Verfahren.
Article 31
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.
Article 32
Das verwendete Carnet TIR muss auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in englischer oder französischer Sprache in hervorgehobenen Buchstaben den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ tragen.
Article 33
Die Abgangszollstelle kann verlangen, dass Ladelisten, Fotografien, Pläne usw., die für die Nämlichkeitssicherung der beförderten Waren erforderlich sind, dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht sie diese Papiere mit ihrem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblatts an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
Article 34
Die Durchgangszollstellen jeder Vertragspartei erkennen die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen an. Sie können jedoch zusätzlich Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen anbringen, müssen aber auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen vermerken.
Article 35
Müssen die Zollbehörden bei einer Durchgangszollstelle oder unterwegs wegen einer Beschau der Warenladung Zollverschlüsse abnehmen oder Nämlichkeitszeichen entfernen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen.
Article 36
Wer gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstößt, macht sich nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.
Article 37
Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt wird.
Article 38
1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Übereinkommens auszuschließen.
2 Dieser Ausschluss ist den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband (Verbänden) des Landes oder des Zollgebietes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und der TIR-Kontrollkommission innerhalb einer Woche mitzuteilen.
Article 39
Wird die Durchführung eines TIR-Versands im Übrigen als vorschriftsmäßig anerkannt, so gilt Folgendes: 1. Die Vertragsparteien lassen geringfügige Abweichungen bei der Erfüllung der mit der Frist und der Fahrtstrecke zusammenhängenden Verpflichtungen unberücksichtigt. 2. Auch Abweichungen zwischen den im Warenmanifest des Carnet TIR enthaltenen Angaben und dem Inhalt des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters werden nicht als Zuwiderhandlungen des Carnet-TIR-Inhabers im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet, wenn ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis erbracht wird, dass diese Abweichungen nicht auf Fehlern beruhen, die beim Verladen oder Versand der Waren oder beim Ausfüllen des Warenmanifests wissentlich oder fahrlässig begangen worden sind.
Article 40
Die Zollverwaltungen des Abgangs- und Bestimmungslandes lasten gegebenenfalls dort festgestellte Abweichungen dem Carnet-TIR-Inhaber nicht an, wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen, die vor oder nach einem TIR-Transport stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war.
Article 41
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, dass die im Warenmanifest eines Carnet TIR aufgeführten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt untergegangen oder unwiederbringlich verlorengegangen sind oder dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit durch natürlichen Schwund fehlen, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Zöllen und Abgaben gewährt.
Article 42
Auf begründeten Antrag einer Vertragspartei hin erteilen ihr die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die durch einen TIR-Transport berührt sind, alle verfügbaren, für die Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 erforderlichen Auskünfte.
Article 42a
Die zuständigen Behörden treffen in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Carnets TIR sicherzustellen. Zu diesem Zweck können sie geeignete nationale und internationale Kontrollmaßnahmen treffen. Die von den zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen nationalen Kontrollmaßnahmen sind umgehend der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, die ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen prüft. Internationale Kontrollmaßnahmen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen.
Article 42b
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Verbänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können. In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind.
Article 43
Die Erläuterungen in Anlage 6 und Anlage 7 Teil III enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.
Article 44
Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel a) zur Entrichtung der Beträge, die von Behörden der Vertragsparteien aufgrund von Artikel 8 gefordert werden und b) zur Bezahlung der Carnet-TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.
Article 45
Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung eines TIR-Versands zugelassenen Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen und Bestimmungszollstellen. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollstellen und deren Öffnungszeiten.
Article 46
1 Für die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, dass die Amtshandlungen außerhalb der normalerweise hierfür vorgesehenen Tage, Stunden oder Orte stattfinden.
2 Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Zollabfertigung leicht verderblicher Waren bei den Zollstellen erleichtern.
Article 47
1 Dieses Übereinkommen schließt weder die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.
2 Dieses Übereinkommen steht der Anwendung anderer innerstaatlicher oder internationaler Vorschriften über den Transport nicht entgegen.
Article 48
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
Article 49
Dieses Übereinkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Übereinkommens und insbesondere die Durchführung eines TIR-Versands nicht behindern.
Article 50
Auf Antrag erteilen die Vertragsparteien einander die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Zulassung der Straßenfahrzeuge und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale.
Article 51
Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Article 52 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1 Alle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle anderen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; b) indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben oder c) indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.
2 Dieses Übereinkommen liegt für die in Absatz 1 genannten Staaten beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. Januar 1976 bis einschließlich 31. Dezember 1976 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es für sie zum Beitritt auf.
3 Nach den Absätzen 1 und 2 können Zoll- und Wirtschaftsunionen zur gleichen Zeit wie alle ihre Mitgliedstaaten oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt, nachdem alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geworden sind, ebenfalls Vertragsparteien werden. Diese Unionen haben jedoch kein Stimmrecht.
4 Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Article 53 Inkrafttreten
1 Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 52 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2 Nachdem fünf der in Artikel 52 Absatz 1 genannten Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt es für alle neuen Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
3 Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
4 Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
Article 54 Kündigung
1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2 Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
3 Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, von einer Abgangszollstelle angenommen worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt, und die Haftung der bürgenden Verbände nach den Bedingungen dieses Übereinkommens bleibt bestehen.
Article 55 Außerkrafttreten
Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens während zwölf aufeinander folgenden Monaten weniger als fünf, so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten außer Kraft.
Article 56 Außerkraftsetzung des TIR-Übereinkommens von 1959
1 Dieses Übereinkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das TIR-Übereinkommen von 1959 in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien außer Kraft und tritt an dessen Stelle.
2 Die nach den Bedingungen des TIR-Übereinkommens von 1959 für Straßenfahrzeuge und Behälter ausgestellten Verschlussanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigungen) werden von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens für den Warentransport unter Zollverschluss innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer oder unter Vorbehalt der Erneuerung anerkannt, sofern die Fahrzeuge und Behälter nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind.
Article 57 Beilegung von Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.
2 Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: Jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter, und diese Schiedsrichter ernennen einen weiteren Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
3 Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien bindend.
4 Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
5 Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
6 Jede Streitfrage, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Article 58 Vorbehalte
1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt erklären, dass er sich an die Absätze 2 bis 6 des Artikels 57 des Übereinkommens nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, an diese Absätze nicht gebunden.
2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch die Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.
3 Abgesehen von den Vorbehalten nach Absatz 1 ist gegenüber diesem Übereinkommen kein Vorbehalt zulässig.
Article 58a Verwaltungsausschuss
Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuss eingerichtet. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.
Article 58b TIR-Kontrollkommission
Der Verwaltungsausschuss richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in seinem Namen die ihr durch das Übereinkommen und den Ausschuss übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.
Article 59 Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens
1 Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2 Jeder Vorschlag für eine Änderung dieses Übereinkommens wird vom Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.
3 Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 60 für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag notifiziert hat.
4 Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
Article 60 Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10
1 Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag für eine Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuss bei Annahme des Vorschlages festsetzt, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuss bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten — je nachdem, welche Zahl geringer ist — dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwände gegen die Änderung erheben. Die in diesem Absatz erwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.
2 Die gemäß Absatz 1 angenommene Änderung tritt bei ihrem Inkrafttreten für alle Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich bezieht.
Article 61 Ersuchen, Mitteilungen und Einwände
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwänden aufgrund der Artikel 59 und 60 und vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.
Article 62 Revisionskonferenz
1 Ein Staat, der Vertragspartei ist, kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens verlangen.
2 Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation vorgenommen hat, mindestens ein Viertel der Staaten, die Vertragsparteien sind, ihm ihr Einverständnis mit dem Ersuchen mitteilt.
3 Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auch dann einberufen, wenn der Verwaltungsausschuss ein diesbezügliches Ersuchen notifiziert hat. Der Verwaltungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder, ob ein solches Ersuchen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet werden soll.
4 Wird eine Konferenz nach Absatz 1 oder Absatz 3 einberufen, so unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Vertragsparteien entsprechend und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten die Vorschläge vorzulegen, die auf der Konferenz geprüft werden sollen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Beginn der Konferenz die vorläufige Tagesordnung und den Wortlaut dieser Vorschläge.
Article 63 Notifikationen
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 52 bezeichneten Staaten a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 52; b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 53; c) die Kündigungen nach Artikel 54; d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 55; e) die Vorbehalte nach Artikel 58.
Article 64 Verbindliche Wortlaute
Nach dem 31. Dezember 1976 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Vertragsparteien und allen in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, beglaubigte Abschriften übersendet.
Article 1 Grundsätze
Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluss werden nur Fahrzeuge zugelassen, deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, dass a) dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen; b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können; c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können; d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
Article 2 Bauart des Laderaums
1 Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt Folgendes: a) Die Bestandteile des Laderaums (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein; b) Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluss angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluss zu verletzen. Schiebedächer sind zulässig; c) Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Laderaums verhindert. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
2 Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c dieser Vorschriften sind Laderaumbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, i) wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
3 Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.
4 Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, z. B. zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers, sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, dass ein Zugang von außen zum Laderaum nicht möglich ist.
Article 3 Fahrzeuge mit Schutzdecken
1 Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
2 Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
3 Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei Überfällen und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 oder 2a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muss, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
4 Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muss so ausgeführt sein, dass die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
5 Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen.
6 Die Schutzdecke muss an dem Fahrzeug so befestigt sein, dass die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Die folgenden Systeme können angewendet werden: a) Die Schutzdecke kann befestigt werden durch i) am Fahrzeug befestigte Metallringe, ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen, iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist. Die Schutzdecke muss den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert. b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden. c) Wird ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet, so muss es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Laderaums spannen (siehe als Beispiel Zeichnung 6).
7 Die Schutzdecke muss durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.
8 Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch größer sein — darf aber 300 mm nicht übersteigen — zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeuges und der Schutzdecke jeden Zugang zum Laderaum verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein.
9 Als Befestigungsmittel sind zu verwenden a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit durchsichtigem, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind oder c) Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder d) Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss. Seile nach den Buchstaben a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein. Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe a Ziffer iii zu entsprechen.
10 Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b, und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).
11 An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden: a) Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch i) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist; ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Fahrzeugen mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich. b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.
Article 4 Fahrzeuge mit Schiebeplanen
(1) Die Artikel 1, 2 und 3 gelten auch für Fahrzeuge mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. (2) Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Laderaums müssen den Erfordernissen in Artikel 3 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen der nachstehenden Ziffern i bis vi entsprechen: i) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Laderaums müssen so zusammengefügt sein, dass sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht geöffnet oder geschlossen werden können. ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugdach um mindestens 1/4 des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugboden um mindestens 50 mm überdecken. Die waagerechte Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Laderaums darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Fahrzeugs gemessen, nicht überschreiten, wenn der Laderaum zollamtlich verschlossen ist. iii) Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Das System ist in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 9 dargestellt. iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Pfostens betragen, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeugs und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindern. Die unter Ziffer ii enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein. v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen. vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs müssen den Erfordernissen in Artikel 3 Absatz 9 entsprechen.
Article 1 Grundsätze
Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluss werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, dass a) dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen; b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können; c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können; d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
Article 2 Bauart der Behälter
1 Damit die Behälter den Erfordernissen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt Folgendes: a) Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein; b) Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluss angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluss zu verletzen. Schiebedächer sind zulässig; c) Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
2 Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt Folgendes: i) Wenn die innere Verkleidung des Behälters die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen im Behälter konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
3 Lichtöffnungen sind in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläuterung 0.1 j) des Übereinkommens zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. Lichtöffnungen sind nicht zulässig in Behältern nach Artikel 1 j des Übereinkommens, außer in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläuterung 0.1 j) des Übereinkommens.
Article 3 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muss zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet.
Article 4 Behälter mit Schutzdecken
1 Die Artikel 1, 2 und 3 dieser Vorschriften gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
2 Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
3 Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (z. B. bei den Überfällen und bei verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muss, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
4 Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muss so ausgeführt sein, dass die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
5 Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen.
6 Die Schutzdecke muss an dem Behälter so befestigt sein, dass die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Systeme können verwendet werden: a) Die Schutzdecke kann befestigt werden durch i) am Behälter befestigte Metallringe, ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen, iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist. Die Schutzdecke muss den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert. b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Behälter befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden. c) Wird ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet, so muss es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Behälters spannen (siehe als Beispiel Zeichnung 6).
7 Die Schutzdecke muss durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.
8 Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch größer sein — darf aber 300 mm nicht übersteigen — zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke jeden Zugang in den Behältern verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein.
9 Als Befestigungsmittel sind zu verwenden a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, c) Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder d) Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss. Seile nach Buchstabe a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein. Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe a Ziffer iii zu entsprechen.
10 Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).
11 An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden: a) Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch i) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht bzw., angeschweißt ist; ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder, mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. [Pool: bitte die beiden Gedankenstriche einrücken!] Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich. b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.
12 Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter und die in Teil II dieser Anlage vorgesehene Zulassungstafel verdecken.
Article 5 Behälter mit Schiebeplanen
(1) Die Artikel 1, 2, 3 und 4 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. (2) Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Ziffern i bis vi entsprechen: i) Schiebeplane, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Behälters müssen so zusammengefügt sein, dass sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht geöffnet oder geschlossen werden können. ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterdach um mindestens 1/4 des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterboden um mindestens 50 mm überdecken. Die waagerechte Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Behälters darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschreiten, wenn der Behälter zollamtlich verschlossen ist. iii) Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Das System ist in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 9 dargestellt. iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Pfostens betragen, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Behälter verhindern. Die unter Ziffer ii enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein. v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen. vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absatz 9 entsprechen.
Article 1
i) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. ii) Der Ausschuss kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die für sie von Interesse sind.
Article 1a
1 Der Ausschuss prüft jeden Vorschlag für eine Änderung des Übereinkommens nach Maßgabe des Artikels 59 Absätze 1 und 2.
2 Der Ausschuss überwacht die Anwendung des Übereinkommens und prüft jede von den Vertragsparteien, Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Übereinkommens getroffene Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.
3 Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungsausschuss die Anwendung des Übereinkommens auf nationaler und internationaler Ebene.
Article 2
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuss die Sekretariatsaufgaben.
Article 3
Der Ausschuss wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Article 4
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuss ein.
Article 5
Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sind, werden vom Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entscheidungen nach Artikel 59 und Artikel 60 dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
Article 6
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.
Article 7
Vor Abschluss der Tagung hat der Ausschuss seinen Bericht anzunehmen.
Article 8
Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, der Ausschuss entscheidet anders.
Article 9
1 Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuss eingerichtete Kontrollkommission besteht aus neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Übereinkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission teil.
2 Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsausschuss mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt werden. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuss festgelegt.
Article 10
Die TIR-Kontrollkommission a) überwacht die Anwendung des Übereinkommens, einschließlich des Bürgschaftssystems, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben; b) überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihre Verteilung an die Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen Organisationen wahrgenommen werden; c) koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sonstiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien; d) koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, den Verbänden und den internationalen Organisationen; e) erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57 über die Beilegung von Streitigkeiten; f) unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind; g) unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets TIR durch die Verbände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse beziehen; h) überwacht den Preis der Carnets TIR.
Article 11
1 Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt.
2 Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht.
3 Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschließt etwaige weitere Bestimmungen der Geschäftsordnung.
4 Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuss mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschließlich der Vorlage der geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwaltungsausschuss durch ihren Vorsitzenden vertreten.
5 Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuss, den Vertragsparteien, dem TIR-Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.
Article 12
Der TIR-Sekretär muss Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Größe vom Verwaltungsausschuss bestimmt wird.
Article 13
1 Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch einen Betrag auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind. Der Betrag ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.
2 Das Verfahren für die Finanzierung der Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.
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