2009/485/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5995) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Beihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR, die Frankreich dem Unternehmen FagorBrandt zu gewähren plant, ist unter den Bedingungen in Artikel 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 2
1 Die französischen Behörden sind gehalten, die Auszahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe an das Unternehmen FagorBrandt auszusetzen, bis die in der Entscheidung 2004/343/EG behandelte mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt ist.
2 Der Umstrukturierungsplan von FagorBrandt in der Fassung, die Frankreich der Kommission am 6. August 2006 übermittelt hat, wird vollständig umgesetzt.
3 FagorBrandt stellt den Vertrieb von Kühl-, Gar- und Geschirrspülgeräten der Marke Vedette für einen Zeitraum von fünf Jahren ein; dieser Zeitraum muss spätestens sieben Monate nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung beginnen.
4 Damit die Kommission die Verwirklichung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen verfolgen kann, informiert Frankreich die Kommission mit Hilfe von Jahresberichten über die Fortschritte bei der Umstrukturierung des Unternehmens FagorBrandt, über die Rückzahlung der in Absatz 1 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe, über die Auszahlung der mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe und über die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen.
Article 3
Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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