2009/490/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2009 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für tragbare Abspielgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zweck
Zweck dieses Beschlusses ist es, die Sicherheitsanforderung festzulegen, auf deren Grundlage die Kommission die maßgeblichen Normungsgremien ersuchen wird, Normen zu erarbeiten, die dafür sorgen, dass von der Lautstärke tragbarer Abspielgeräte bei normaler Nutzung keine Gefahr für das Gehör ausgeht. Die Anforderungen an tragbare Abspielgeräte haben der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ zu den „potenziellen Gesundheitsrisiken, die durch die Lautstärke von tragbaren Abspielgeräten und von Mobiltelefonen mit Abspielfunktion verursacht werden können“, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Article 2 Begriffsbestimmung
Ein „tragbares Abspielgerät“ im Sinne dieses Beschlusses ist ein weder unter die Richtlinie 1999/5/EG noch unter die Richtlinie 2006/95/EG fallendes tragbares Gerät mit Kopf- oder Ohrhörern, mit dem aufgezeichnetes, generiertes oder ausgestrahltes Tonmaterial gehört werden kann.
Article 3 Anforderungen
1 Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG gilt für tragbare Abspielgeräte folgende Sicherheitsanforderung: Tragbare Abspielgeräte sind so zu konzipieren und herzustellen, dass gewährleistet ist, dass sie bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung inhärent sicher sind und keine Hörschäden verursachen.
2 Die in Absatz 1 beschriebene Anforderung umfasst insbesondere Folgendes: 1. Die Exposition gegenüber Schallpegeln ist zeitlich zu begrenzen, um Hörschäden vorzubeugen. Bei 80 dB(A) ist die Dauer der Exposition auf 40 Stunden pro Woche zu beschränken, bei 89 dB(A) hingegen auf 5 Stunden pro Woche. Bei anderen Schallpegeln ist die Expositionsdauer durch lineare Intra- und Extrapolierung zu ermitteln. Dabei ist dem dynamischen Schallspektrum und der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung der Produkte Rechnung zu tragen. 2. Tragbare Abspielgeräte sind mit einem angemessenen Warnhinweis zu den mit der Verwendung des Geräts verbundenen Risiken und zu den Möglichkeiten ihrer Vermeidung zu versehen; Informationen sind für die Nutzer in den Fällen bereitzustellen, in denen die Gefahr von Hörschäden besteht.
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