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Seqlense EUR-Lex

2009/491/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2009 über die Kriterien, anhand derer entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer Organisation, die für einen Flaggenstaat tätig ist, eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4398) (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32009D0491
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-06-16
In force since
2009-06-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „anerkannte Organisation“: eine gemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG anerkannte Organisation; 2. „Pariser Vereinbarung“: die in Paris am 26. Januar 1982 unterzeichnete Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung geltenden Fassung; 3. „Tokioter Vereinbarung“: die in Tokio am 1. Dezember 1993 unterzeichnete Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle im asiatisch-pazifischen Raum in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung geltenden Fassung; 4. „von einer anerkannten Organisation verhängte Festhalteanordnung“: Sachverhalt, bei dem die für das Schiff zuständige anerkannte Organisation, die die betreffende Überprüfung durchgeführt oder ein Zeugnis ausgestellt hat, in Bezug auf die Mängel zuständig war, die einzeln oder in Kombination zu der Festhalteanordnung führten, wie in den geltenden Vorschriften des jeweiligen Systems der Hafenstaatkontrolle festgelegt; 5. „Seeunfall“: Seeunfall gemäß IMO-Entschließung A. 849(20).

Article 2

Die Kriterien, anhand derer entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer Organisation, die für einen Flaggenstaat tätig ist, eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet, sind in Anhang I aufgeführt.

Article 3

1 Die Kommission kann bei der Entscheidung, ob eine Organisation, die für einen Flaggenstaat tätig ist, eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet, zusätzlich zu den Kriterien des Anhangs I die ihr zur Kenntnis gebrachten Fälle berücksichtigen, wenn a) von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens nachgewiesen wurde, dass ein Seeunfall mit einem von einer anerkannten Organisation klassifizierten Schiff durch eine vorsätzliche Handlung, eine vorsätzliche Unterlassung oder grobe Fahrlässigkeit der anerkannten Organisation, ihrer Stellen, ihres Personals, ihrer Agenten oder anderer in ihrem Namen Handelnder verursacht wurde, und b) die der Kommission vorliegenden Informationen zu dem Schluss führen, dass eine solche vorsätzliche Handlung, vorsätzliche Unterlassung oder grobe Fahrlässigkeit durch Mängel in der Struktur der Organisation, in ihren Verfahren und/oder internen Kontrollen begründet ist.

2 Die Kommission berücksichtigt die Schwere des Falles und stellt fest, ob ein wiederholtes Auftreten oder andere Umstände erkennen lassen, dass die Organisation nicht in der Lage war, die in Absatz 1 genannten Mängel zu beheben und ihre Leistung zu verbessern.

Article 4

1 Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung bewertet die Kommission die Kriterien in Anhang I.

2 Bei Bedarf ändert sie nach dem in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG genannten Verfahren den Anhang I, um a) die genannten Kriterien so anzupassen, dass ihre Nützlichkeit und Gerechtigkeit gewährleistet ist, b) Schwellenwerte festzulegen, bei deren Überschreiten die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden.

Article 5

Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Berichte an die Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/57/EG nach dem in Anhang II vorgegebenen harmonisierten Format.

Article 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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