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2009/556/EG: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2009 über die vorläufige Anwendung und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

CELEX
32009D0556
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-06-25
In force since
2009-06-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), den Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu notifizieren, dass die Verfahren der Gemeinschaft für die Genehmigung des Abkommens abgeschlossen sind ( 4 ) .

Article 3

Ab dem 1. Juli 2009 und bis zum Ende des für seinen Abschluss erforderlichen Verfahrens wird das Abkommen gemäß Artikel 33 Absatz 3 vorläufig angewendet. Die Kommission wird ermächtigt, ein späteres Datum für die vorläufige Anwendung des Abkommens im Einklang mit dessen Artikel 33 Absatz 3 zu vereinbaren.

Article 4

In dem nach Artikel 19 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss wird die Gemeinschaft von der Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertreten.

Article 5

Der von der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Fragen, in denen der Gemischte Ausschuss nach Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens zu beschließen hat, bei denen Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens betroffen sind, wird von der Kommission festgelegt.

Article 6

Um die Anwendung des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens sicherzustellen, teilt die Kommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Annahme derjenigen Rechtsakte der Gemeinschaft mit, die eine Weiterentwicklung des im Kapitel III und in den Anhängen I und II des Abkommens aufgeführten Gemeinschaftsrechts darstellen. Die Kommission wird ermächtigt, die in den Artikeln 22 und 29 des Abkommens vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien durchgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. Fasst der Gemischte Ausschuss bis zu dem Datum, zu dem die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften anwendbar werden, keinen Beschluss über die Änderung des Abkommens und ist die vorläufige Anwendung der geänderten Vorschriften nicht möglich, teilt die Kommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechend Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens die Aussetzung des Kapitels III des Abkommens mit.

Article 7

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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