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Seqlense EUR-Lex

2009/560/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2009 sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen, die mit der genannten Entscheidung genehmigt wurden, zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5475)

CELEX
32009D0560
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-07-22
In force since
2009-07-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die geänderten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit, vorgelegt von Belgien am 29. Januar 2009, von Dänemark am 20. April 2009, von Irland am 16. Februar 2009, von Spanien am 6. März 2009, von Frankreich am 2. Februar 2009, von Lettland am 20. Februar 2009, von Litauen am 20. Februar 2009, von den Niederlanden am 8. Dezember 2008, von Portugal am 20. Februar 2009 und von Finnland am 7. Januar 2009, werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 genehmigt.

Article 2

Die geänderten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien, vorgelegt von Dänemark am 18. März 2009, von Spanien am 7. April 2009, von Italien am 29. Januar 2009, von Luxemburg am 16. März 2009, von den Niederlanden am 20. Februar 2009, von Portugal am 4. März 2009, von Finnland am 27. Februar 2009 und vom Vereinigten Königreich am 26. Januar 2009, werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 genehmigt.

Article 3

Das zweite Jahr des von Slowenien am 23. April 2009 vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut (geänderte Fassung) wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 genehmigt.

Article 4

„(2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Impfungen und der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung bzw. bei der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 4450000 EUR für Belgien, b) 5000 EUR für Bulgarien, c) 2350000 EUR für die Tschechische Republik, d) 50000 EUR für Dänemark, e) 15700000 EUR für Deutschland, f) 180000 EUR für Estland, g) 800000 EUR für Irland, h) 50000 EUR für Griechenland, i) 21000000 EUR für Spanien, j) 57000000 EUR für Frankreich, k) 3000000 EUR für Italien, l) 460000 EUR für Lettland, m) 0 EUR für Litauen, n) 510000 EUR für Luxemburg, o) 1400000 EUR für Ungarn, p) 5000 EUR für Malta, q) 50000 EUR für die Niederlande, r) 3350000 EUR für Österreich, s) 500000 EUR für Polen, t) 5300000 EUR für Portugal, u) 250000 EUR für Rumänien, v) 910000 EUR für Slowenien, w) 820000 EUR für Finnland, x) 1550000 EUR für Schweden.

3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) 2,50 EUR je ELISA-Test; b) 10 EUR je PCR-Test; c) 0,30 EUR je Dosis für den Erwerb monovalenter Impfstoffe; d) 0,45 EUR je Dosis für den Erwerb bivalenter Impfstoffe; e) 1,50 EUR je geimpftes Rind für die Impfung von Rindern, ungeachtet der Anzahl und Art der verwendeten Dosen; f) 0,75 EUR je geimpftes Tier für die Impfung von Schafen und Ziegen, ungeachtet der Anzahl und Art der verwendeten Dosen.“

Article 15a Traberkrankheit

1 Das von Zypern am 18. März 2009 vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird festgesetzt auf: a) 100 % der Zypern entstehenden Kosten für die Durchführung von Schnelltests und molekularen Ersttests; b) 75 % der Zypern entstehenden Kosten der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung und Beseitigung ihre Tiere gemäß dem Programm zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit; c) 50 % der Kosten für i) die Probenanalyse zur Genotypisierung; ii) den Erwerb von Mitteln für die schmerzfreie Tötung der Tiere; iii) Personal, das eigens für Tätigkeiten gemäß dem Programm eingestellt wird; iv) die Beseitigung der Tierkörper.

3 Die Zypern für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) 30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III Kapitel A Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) 175 EUR je Test für primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; c) 10 EUR je Genotypisierungstest; d) 100 EUR je gekeultes Schaf bzw. je gekeulte Ziege.

4 Die Mittelbindung für 2009 wird auf 5400000 EUR festgesetzt.

5 Über die Mittelbindung für 2010 wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahr 2009 entschieden.“

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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