Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen
Text
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Article 1
„(2a Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontaktstellen über eine ausreichende und angemessene Ausstattung mit Personal, Ressourcen und modernen Kommunikationsmitteln verfügen, damit sie ihre Aufgaben als Kontaktstellen angemessen wahrnehmen können.“
„(4a Die Mitgliedstaaten bestimmen die Berufskammern gemäß Absatz 1 Buchstabe e. Hierzu holen sie die Zustimmung der betreffenden Berufskammern zu ihrer Beteiligung am Netz ein. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Berufskammern, die auf nationaler Ebene einen Rechtsberuf vertreten, so hat dieser Mitgliedstaat für eine geeignete Vertretung des betreffenden Berufes im Netz Sorge zu tragen.“
„(5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 20 den Namen und die vollständige Anschrift der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Behörden und Kontaktstellen mit und geben dabei Folgendes an:“.
„(2 Die Kontaktstellen erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie gewährleisten, dass die örtlichen Justizbehörden allgemeine Informationen über die Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen erhalten. Insbesondere sorgen sie dafür, dass bei den örtlichen Justizbehörden das Netz sowie dessen Webseite besser bekannt werden. b) Sie stellen den anderen Kontaktstellen, den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis d bezeichneten Behörden und den örtlichen Justizbehörden ihres Mitgliedstaats alle Informationen zur Verfügung, die für die reibungslose justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 notwendig sind, um ihnen dabei zu helfen, ein zweckdienliches Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten und möglichst zweckdienliche Direktkontakte herzustellen. c) Sie stellen alle Informationen zur Verfügung, die die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats erleichtern, das nach Maßgabe eines Gemeinschaftsrechtsakts oder einer internationalen Übereinkunft anwendbar ist. Zu diesem Zweck kann sich die Kontaktstelle, an die ein entsprechendes Ersuchen gerichtet wurde, an die anderen in Artikel 2 genannten Behörden ihres Mitgliedstaats wenden, um dem Ersuchen nachzukommen. Die in der Antwort enthaltenen Informationen binden weder die Kontaktstellen noch diese Behörden noch die Behörde, die das Ersuchen formuliert hat. d) Sie versuchen, unbeschadet des Absatzes 4 und des Artikels 6 Lösungen für Probleme zu finden, die sich im Zusammenhang mit einem Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit stellen können. e) Sie erleichtern die Koordinierung der Bearbeitung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit im betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Ersuchen der Justizbehörden dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat erledigt werden müssen. f) Sie leisten über die Webseite des Netzes einen Beitrag zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union, die maßgeblichen Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte und das nationale Recht der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Recht. g) Sie arbeiten bei der Veranstaltung der Sitzungen nach Artikel 9 zusammen und nehmen an diesen Sitzungen teil. h) Sie tragen nach Maßgabe von Titel III zur Einrichtung und Aktualisierung der in jenem Titel genannten Informationen und insbesondere des Informationssystems für die Öffentlichkeit bei. i) Sie gewährleisten die Koordinierung zwischen den Mitgliedern des Justiziellen Netzes auf nationaler Ebene. j) Sie erstellen einen Zweijahresbericht über ihre Tätigkeiten, in den gegebenenfalls auch bewährte Verfahren im Netz aufgenommen werden, und legen ihn in einer Sitzung der Mitglieder des Netzes vor, wobei sie mögliche Verbesserungen des Netzes besonders hervorheben.“
Article 5a Berufskammern
1 Als Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 nehmen die Kontaktstellen nach Maßgabe der von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Regeln geeignete Kontakte zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e genannten Berufskammern auf.
2 Die Kontakte nach Absatz 1 können insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen: a) Erfahrungs- und Informationsaustausch in Bezug auf die wirksame und praktische Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkünften; b) Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Merkblätter nach Artikel 15; c) Teilnahme der Berufskammern an relevanten Sitzungen.
3 Die Berufskammern dürfen an die Kontaktstellen keine Informationsersuchen richten, die sich auf Einzelfälle beziehen.“
Article 8 Bearbeitung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit
1 Die Kontaktstellen beantworten jedes an sie gerichtete Ersuchen unverzüglich und spätestens binnen 15 Tagen nach seinem Eingang. Ist eine Kontaktstelle nicht in der Lage, einem Ersuchen innerhalb dieser Frist nachzukommen, so setzt sie die ersuchende Stelle unter Angabe der für die Antwort für erforderlich erachteten Bearbeitungszeit, die grundsätzlich 30 Tage nicht überschreiten darf, kurz hiervon in Kenntnis.
2 Um die Ersuchen gemäß Absatz 1 so effizient und rasch wie möglich beantworten zu können, nutzen die Kontaktstellen die am besten geeigneten technischen Mittel, die ihnen die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.
3 Die Kommission führt ein sicheres elektronisches Register mit begrenztem Zugang zur Erfassung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e genannten Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit und der Antworten. Die Kontaktstellen tragen dafür Sorge, dass die für die Einrichtung und das Funktionieren dieses Registers erforderlichen Informationen regelmäßig der Kommission mitgeteilt werden.
4 Die Kommission stellt den Kontaktstellen mindestens einmal halbjährlich statistische Angaben zu den in Absatz 3 genannten Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit und den Antworten zur Verfügung.“
Article 9 Treffen der Kontaktstellen
1 Die Kontaktstellen des Netzes treten mindestens einmal halbjährlich nach Maßgabe von Artikel 12 zusammen.
2 Jeder Mitgliedstaat wird bei diesen Sitzungen durch eine Kontaktstelle oder mehrere Kontaktstellen vertreten, die sich von anderen Mitgliedern des Netzes begleiten lassen können; die Zahl von sechs Vertretern je Mitgliedstaat darf jedoch nicht überschritten werden.“
Article 11a Teilnahme von Beobachtern an den Sitzungen des Netzes
1 Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 kann sich Dänemark in den Sitzungen nach den Artikeln 9 und 11 vertreten lassen.
2 Die Beitrittsländer und die Bewerberländer können zu diesen Sitzungen als Beobachter eingeladen werden. Drittländer, die Vertragsparteien der von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sind, können ebenfalls eingeladen werden, an bestimmten Sitzungen des Netzes als Beobachter teilzunehmen.
3 Jeder Beobachterstaat kann sich in diesen Sitzungen durch eine oder mehrere Personen vertreten lassen; unter keinen Umständen dürfen es mehr als drei Vertreter pro Staat sein.“
Article 12a Beziehungen zu anderen Netzen und internationalen Organisationen
1 Das Netz unterhält Beziehungen zu anderen europäischen Netzen, die dieselben Ziele verfolgen, wie etwa dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, und tauscht mit diesen Netzen Erfahrungen und bewährte Verfahren aus. Zudem unterhält das Netz derartige Beziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, um entsprechend dem Bedarf und unbeschadet nationaler Praktiken die Durchführung von Schulungsveranstaltungen über justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen für die örtlichen Justizbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats zu fördern.
2 Das Netz unterhält Beziehungen zum Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-NET). Vor allem im Hinblick auf die Bereitstellung von allgemeinen Informationen über die Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte und der internationalen Übereinkünfte, die den Zugang der Verbraucher zum Recht erleichtern sollen, stehen die Kontaktstellen des Netzes den Mitgliedern des ECC-NET zur Verfügung.
3 Im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 in Bezug auf internationale Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unterhält das Netz Kontakte zu den anderen zwischen Drittstaaten eingerichteten Netzen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und zu internationalen Organisationen, die die internationale justizielle Zusammenarbeit fördern, und tauscht mit diesen Netzen und Organisationen Erfahrungen aus.
4 Die Kommission ist für die Durchführung dieses Artikels in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten zuständig.“
Article 13a Allgemeine Information der Öffentlichkeit
Unter Verwendung der am besten geeigneten technischen Mittel leistet das Netz einen Beitrag zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit über Inhalt und Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen. Zu diesem Zweck und unbeschadet Artikel 18 sorgen die Kontaktstellen für die Bewerbung des Informationssystems nach Artikel 14 gegenüber der Öffentlichkeit.“
Article 19 Berichterstattung
Spätestens am 1. Januar 2014 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Tätigkeiten des Netzes vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Entscheidung beigefügt, und er enthält Informationen über die Tätigkeiten des Netzes, um Fortschritte bei der Gestaltung, Entwicklung und Anwendung von e-Justiz zu erzielen, insbesondere unter dem Aspekt der Erleichterung des Zugangs zum Recht.“
Article 20 Mitteilung
Spätestens am 1. Juli 2010 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 mit.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2011, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 17, der ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung an die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, gilt. Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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