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Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32009D0569
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-07-27
In force since
2009-07-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Hinblick auf die sofortige praktische Anwendung einiger Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Europäische Union die Maßnahmen der OVCW und verfolgt dabei folgende Ziele: Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen und Förderung der Universalität, indem Nichtvertragsstaaten ermutigt werden, dem Übereinkommen beizutreten.

2 Bei den Projekten der OVCW, die den Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, handelt es sich in diesem Kontext um die nachstehend aufgeführten: Projekt I: Umsetzung auf nationaler Ebene, Verifikation und Universalität Maßnahmen: auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung Ausbildungsmaßnahmen für Zollbeamte zu technischen Aspekten der Weitergabebestimmungen des Übereinkommens Ausbildungsmaßnahmen für nationales Begleitpersonal Ausbildungsmaßnahmen für staatliche Behörden zur Nutzung eines elektronischen Tools für Meldungen Test-Verdachtsinspektion zu Übungszwecken Projekt II: Internationale Zusammenarbeit Maßnahmen: Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie Projekt III: Seminar — Beitrag der OVCW zur Dimension und zu den Herausforderungen der internationalen Sicherheit Projekt IV: Besuche von Vertretern des Exekutivrats in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen Projekt V: Zweite Tagung des wissenschaftlichen Beirats Projekt VI: Seminar — Beitrag der OVCW im Bereich der Sicherheit und der Nichtverbreitung Projekt VII: Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Verhütung von Anschlägen mit chemischen Stoffen und zur Reaktion auf solche Anschläge Maßnahmen: Planübung Regionaler Workshop zu Artikel X des Übereinkommens Projekt VIII: Afrika-Programm Maßnahmen: auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung Maßnahme zur Kontaktaufnahme — Akademische Einrichtungen und Ausbildungseinrichtungen — Kofi-Annan-Zentrum Ausbildungsmaßnahmen für Zollbeamte zu technischen Aspekten der Weitergabebestimmungen des Übereinkommens Kontaktaufnahme mit Nichtvertragsstaaten Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie Regionaler Workshop — Artikel X und Fragen der regionalen Zusammenarbeit im Bereich von Hilfeleistung und Notfallmaßnahmen Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Beschlusses liegt beim Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden als „Technisches Sekretariat“ bezeichnet). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Vorsitzes und der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Generalsekretär/ Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.

3 Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission stimmen sich regelmäßig und gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten über das Projekt ab.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2110000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird. Die Kommission veröffentlicht die Unterrichtung über den Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsabkommens im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Article 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt. Sie erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 18 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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