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Seqlense EUR-Lex

2009/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 2009 über die Maßnahme Spaniens C 5/2000 (ex NN 118/97) zugunsten des Unternehmens SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1479) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009D0612
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-03-10
In force since
2009-08-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2

1 Spanien fordert die in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Beihilfen vom Empfänger zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinst.

3 Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

4 Spanien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 3

1 Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen); b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert wurde.

2 Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die vom Begünstigten bereits zurückgezahlten Beihilfebeträge und Zinsen.“

Article 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Relations

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