2009/626/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Beihilferegelung C 2/08 (ex N 572/07), von Irland geplante Änderung der Tonnagesteuerregelung im Seeverkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 688) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die angemeldete Änderung der Tonnagesteuerregelung (Beihilfe N 504/02), die die Kommission am 11. Dezember 2002 genehmigt hatte, ist gemäß Artikel 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Sie kann mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Anwendung finden.
Article 2
Das Verhältnis zwischen gecharterten und eigenen Schiffen, die von einem der Tonnagesteuer unterliegenden Unternehmen betrieben werden, muss mindestens 10:1 betragen. Jedes der von einem der Tonnagesteuer unterliegenden Unternehmen betriebenen gecharterten Schiffe muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Das gecharterte Schiff ist in einem Register der Gemeinschaft oder des EWR eingetragen; b) das Besatzungsmanagement und das technische Management des gecharterten Schiffs müssen vom Gebiet der Gemeinschaft oder des EWR aus erfolgen.
Article 3
Irland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Irland gerichtet.
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