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Seqlense EUR-Lex

2009/697/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4516) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009D0697
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-06-17
In force since
2009-09-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die von Deutschland geplante Regionalbeihilfeintensität von höchstens 23,8224 % des Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ) der angefallenen beihilfefähigen Kosten von 114882310 EUR (Gegenwartswert) und der entsprechende Regionalbeihilfebetrag von 27367723 EUR (Gegenwartswert) zugunsten der Sovello AG sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Kommission in einer Entscheidung eine EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt.

2 Wenn die Kommission nicht in einer Entscheidung eine EFRE-Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt, sind die von Deutschland in diesem Fall geplante Regionalbeihilfeintensität von höchstens 22,46 % BSÄ der angefallenen beihilfefähigen Kosten von 114882310 EUR (Gegenwartswert) und der entsprechende Regionalbeihilfebetrag von 25802567 EUR (Gegenwartswert) zugunsten der Sovello AG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Article 2

1 Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine EFRE-Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt, so darf die Beihilfe (einschließlich Kohäsionsbonus) in Höhe von höchstens 23,8224 % BSÄ der angefallenen beihilfefähigen Kosten für Sovello2, was einem Beihilfebetrag von 27367723 EUR (Gegenwartswert) entspricht, durchgeführt werden.

2 Wenn die Kommission nicht in einer Entscheidung eine EFRE-Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt, so darf die Beihilfe (ohne Kohäsionsbonus) in Höhe von höchstens 22,46 % BSÄ der angefallenen beihilfefähigen Kosten für Sovello2, was einem Beihilfebetrag von 25802567 EUR (Gegenwartswert) entspricht, durchgeführt werden.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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