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Seqlense EUR-Lex

2009/703/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchgeführten staatlichen Beihilfe C 55/07 (ex NN 63/07, CP 106/06) — staatliche Garantie für BT (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 685) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009D0703
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-02-11
In force since
2009-09-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die dem begünstigten Unternehmen BT plc vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, die in der Befreiung des Pensionsfonds von BT von der Leistung einer Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die unter Abschnitt 68 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 in seiner geänderten Fassung fallenden Rentenverbindlichkeiten des begünstigten Unternehmens besteht, ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stellt die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe an BT plc ein.

Article 2

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 als kapitalisierte Zinsen berechnet.

Article 3

Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung übermittelt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag, der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen und c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt es ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten zurückgezahlt wurden.

Article 5

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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