2009/719/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6979) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten können ihre jährlichen Überwachungsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überarbeiten („die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme“).
Article 2
1 Die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme gelten nur für solche Rinder, die in den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, und erfassen mindestens alle mehr als 48 Monate alten Tiere, die den folgenden Teilpopulationen angehören: a) Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, b) Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, c) Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
2 Werden Rinder, die zu den in Absatz 1 genannten Teilpopulationen gehören und in einem der im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, in einem anderen Mitgliedstaat auf BSE getestet, gelten die Altersgrenzen des Mitgliedstaats, in dem die Tests durchgeführt werden.
Article 3
Die Entscheidung 2008/908/EG wird aufgehoben.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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