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Seqlense EUR-Lex

2009/739/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7493) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009D0739
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-10-02
In force since
2009-10-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verwendung des IMI für den Austausch von Informationen

1 Das Binnenmarktinformationssystem („IMI“) wird für den Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erfüllung der in Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG festgelegten Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit genutzt, welche Folgendes vorsehen: a) Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG; b) Vorwarnungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG; c) Ersuchen und Mitteilungen im Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 35 Absätze 2, 3 und 6 der Richtlinie 2006/123/EG.

2 Die in Artikel 8 der Entscheidung 2008/49/EG genannten IMI-Koordinatoren können als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG benannt werden.

Article 2 Funktionen des IMI in Bezug auf Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung

Für die Zwecke von Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung ermöglicht das IMI folgende Vorgänge: a) Versenden von Ersuchen; b) Versenden zusätzlicher Informationen und Ersuchen um zusätzliche Informationen; c) Annehmen von Ersuchen; d) Weiterleiten von Ersuchen; e) Beantworten von Ersuchen.

Article 3 Funktionen des IMI in Bezug auf Vorwarnungen

1 Für die Zwecke des Informationsaustauschs über Vorwarnungen ermöglicht das IMI folgende Vorgänge: a) Versenden von Vorwarnungen, falls die in Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind; b) Versenden von zusätzlichen Informationen und Ersuchen um zusätzliche Informationen zu Vorwarnungen; c) Widerrufen von Vorwarnungen, die versandt wurden, ohne dass die in Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren; d) Berichtigen von in Vorwarnungen enthaltenen Informationen; e) Versenden von Vorschlägen zur Schließung von Vorwarnungen; f) Erheben von Einwänden gegen Vorschläge zur Schließung von Vorwarnungen; g) Schließen von Vorwarnungen, falls die in Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

2 Für das Versenden von Vorwarnungen und einschlägigen Informationen an andere Mitgliedstaaten und das Empfangen von Vorwarnungen von anderen Mitgliedstaaten sieht das IMI die Funktion eines Vorwarnungskoordinators vor. Die Funktion eines Vorwarnungskoordinators kann von den in den Artikeln 7 und 8 der Entscheidung 2008/49/EG genannten IMI-Akteuren ausgeübt werden.

3 Bis zur Löschung aus dem System gemäß dem in Artikel 4 der Entscheidung 2008/49/EG vorgesehenen Verfahren sind die in Vorwarnungen, die geschlossen wurden, enthaltenen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, für keinen IMI-Nutzer mehr sichtbar.

Article 4 Funktionen des IMI in Bezug auf das Verfahren bei Ausnahmen im Einzelfall

Für die Zwecke des Informationsaustauschs in Bezug auf Ausnahmen im Einzelfall ermöglicht das IMI folgende Vorgänge: a) Versenden eines Ersuchens an den Niederlassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG; b) Beantworten eines gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG versandten Ersuchens; c) Versenden einer Mitteilung an die Kommission und den Niederlassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 6 der Richtlinie 2006/123/EG; d) automatisches Benachrichtigen eines Koordinators über Vorgänge gemäß den Buchstaben a, b und c.

Article 5 Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Article 6 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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