2009/746/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7592)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Diese Entscheidung sieht für 2009 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit der Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt.
Article 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2013 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung werden spätestens zum 31. Dezember 2014 aufgehoben.
Article 3 Neue Technologien und IT-Netze
1 Zu den Ausgaben für den Erwerb von Computersystemen, den Einbau, einschließlich technischer Hilfe, und die Einrichtung von IT–Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.
2 Für Ausgaben gemäß Anhang I, die Schiffsüberwachungssysteme, elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme oder illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreffen, wird der in Absatz 1 genannte Kofinanzierungssatz auf 95 % festgesetzt.
Article 4 Automatische Ortungsgeräte
1 Zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum kann eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 1500 EUR je Schiff begrenzt.
3 Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.
Article 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme
Zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung kann eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
Article 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte
1 Zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord kann eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 4500 EUR je Schiff begrenzt.
3 Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen.
4 Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 6000 EUR begrenzt.
Article 7 Pilotvorhaben
Zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Zusammenhang mit neuen Kontrolltechnologien wird eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Article 8 Schulungs- und Austauschprogramme
Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Article 9 Pilotinspektions- und -beobachterprogramme
Zu den Ausgaben für Pilotinspektions- und -beobachterprogramme wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Article 10 Bewertung der Ausgaben
Zu den Ausgaben für die Einführung eines Systems zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Article 11 Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften
Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und illegaler Fischerei und für die Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sensibilisiert werden sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 75 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IX festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Article 12 Patrouillenfahrzeuge
1 Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten bis zu den in Anhang X festgesetzten Obergrenzen gewährt.
2 Die für jeden Mitgliedstaat in Anhang X angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet.
Article 13 Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat
Die geplanten Gesamtausgaben je Mitgliedstaat, der erstattungsfähige Teil dieser Ausgaben sowie der Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 bis 12 stellen sich wie folgt dar: (in EUR)MitgliedstaatIm Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante AusgabenErstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser EntscheidungGemeinschaftsbeteiligungBelgien805000805000764750Bulgarien352000362000282250Dänemark194555219455521667139Deutschland222000278000220000Estland706000706000645500Irland1200009000045000Griechenland1686700089280004735400Spanien17218103147721238190517Frankreich263150023330001049750Italien1958992563613403273170Litauen407900407900378300Malta10034751003475922127Niederlande314500027500002560750Polen497713468713416479Portugal783500759250629038Rumänien800008000062500Finnland920000820000659750Schweden171500017150001541750Vereinigtes Königreich430979836015552055830Gesamt733194664818690830100000
Article 14 Adressaten
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions