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Seqlense EUR-Lex

2009/855/EG: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

CELEX
32009D0855
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-10-20
In force since
2009-10-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, welches das Assoziationsabkommen ändert und insbesondere die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 dieses Abkommens sowie ihre Anhänge ersetzt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

1 (1) Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Protokollen Nr. 1 und 2 gemäß dem Beschluss 1999/468/EG.

2 (2) Die Kommission wird von dem mit Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, dem mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse oder dem mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (5) eingesetzten Verwaltungsausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, oder gegebenenfalls von einem der mit den entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen eingesetzten Ausschüsse oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

Article 3

Muss die Gemeinschaft eine im Assoziationsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese Maßnahme nach den Verfahren, die in Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates oder in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates festgelegt sind, getroffen. Im Falle von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen werden solche Schutzmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Assoziationsabkommens erfüllt sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin ( 7 ) , der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose ( 8 ) getroffen.

Article 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Article 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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