2009/871/EG: Beschluss der Kommission vom 30. November 2009 zur Übertragung der Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Heranführungsmaßnahmen 101 und 103 während des Heranführungszeitraums an die Republik Kroatien
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Article 1
1 Die Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V (Entwicklung des ländlichen Raums) des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) wird nach den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an die zuständigen Einrichtungen übertragen.
2 Für Maßnahme 101 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Umstrukturierung und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ und Maßnahme 103 „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen zwecks Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ wird auf die Ex-ante-Kontrollen der von der Republik Kroatien wahrgenommenen Verwaltungs-, Zahlungs- und Durchführungsfunktionen durch die Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 verzichtet.
Article 2
Dieser Beschluss gilt auf der Grundlage der folgenden Strukturen, Einrichtungen und Behörden, die von der Republik Kroatien für die Verwaltung der Maßnahmen 101 und 103 des im Rahmen der IPA-Komponente V vorgesehenen Programms benannt worden sind: a) Nationaler Anweisungsbefugter; b) Nationaler Fonds; c) operative Strukturen für die IPA — Komponente V: Verwaltungsbehörde; IPARD-Stelle.
Article 3
1 Die Verwaltungsbefugnisse werden an die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Strukturen, Einrichtungen und Behörden übertragen.
2 Die nationalen Behörden führen weitere Überprüfungen in Bezug auf die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Strukturen, Einrichtungen und Behörden durch, um sicherzustellen, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem zufrieden stellend funktioniert. Die Überprüfungen finden statt, bevor die erste Ausgabenerklärung mit Erstattungsantrag für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen vorgelegt wird.
Article 4
1 Vor dem Datum dieses Beschlusses getätigte Ausgaben sind mit Ausnahme von allgemeinen Aufwendungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 in keinem Fall zuschussfähig.
2 Ausgaben sind zuschussfähig, wenn sie den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und Kostenwirksamkeit, entsprechen.
Article 5
Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des IPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die Regeln, die von Kroatien mit Schreiben Nr. „Class: NP 018-04/09-01/106, Ref. number: 525-12-3-0472/09-2“ vom 16. März 2009, bei der Kommission registriert am 26. März 2009 unter Nr. 8151, vorgeschlagen wurden.
Article 6
1 Die Kommission überwacht die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007.
2 Ist die Kommission während der Umsetzung dieses Beschlusses der Auffassung, dass die Republik Kroatien ihre Verpflichtungen gemäß diesem Beschluss nicht länger erfüllt, so kann sie die Übertragung der Durchführungsbefugnisse widerrufen oder aussetzen.
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