2009/883/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2009 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2010 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9131)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Rinderbrucellose
1 Die von Spanien, Italien, Malta, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden geschlachteten Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 2000000 EUR für Spanien, b) 5000000 EUR für Italien, c) 75000 EUR für Zypern, d) 15000 EUR für Malta, e) 2500000 EUR für Portugal, f) 2700000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für eine Rose-bengale-Probe0,2 EUR je Test,b)für einen SAT-Test0,2 EUR je Test,c)für einen Komplementbindungstest0,4 EUR je Test,d)für einen ELISA-Test1 EUR je Test,e)für geschlachtete Tiere375 EUR je Tier.
Article 2 Rindertuberkulose
1 Die von Irland, Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulin- und Gamma-Interferon-Tests sowie die Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden geschlachteten Tiere entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 12000000 EUR für Irland, b) 7500000 EUR für Spanien, c) 4000000 EUR für Italien, d) 1000000 EUR für Portugal, e) 10000000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen Tuberkulintest1,75 EUR je Test,b)für einen Gamma-Interferon-Test5 EUR je Test,c)für geschlachtete Tiere375 EUR je Tier.
Article 3 Schaf- und Ziegenbrucellose
1 Die von Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, die Durchführung von Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden geschlachteten Tiere entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 4500000 EUR für Spanien, b) 3500000 EUR für Italien, c) 75000 EUR für Zypern, d) 1100000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für eine Rose-bengale-Probe0,2 EUR je Test,b)für einen Komplementbindungstest0,4 EUR je Test,c)für geschlachtete Tiere50 EUR je Tier.
Article 4 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Impfungen und der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung bzw. bei der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 4500000 EUR für Belgien, b) 6000 EUR für Bulgarien, c) 1600000 EUR für die Tschechische Republik, d) 50000 EUR für Dänemark, e) 16800000 EUR für Deutschland, f) 130000 EUR für Estland, g) 80000 EUR für Irland, h) 70000 EUR für Griechenland, i) 20000000 EUR für Spanien, j) 40000000 EUR für Frankreich, k) 2700000 EUR für Italien, l) 310000 EUR für Lettland, m) 630000 EUR für Litauen, n) 300000 EUR für Luxemburg, o) 780000 EUR für Ungarn, p) 4000 EUR für Malta, q) 110000 EUR für die Niederlande, r) 1000000 EUR für Österreich, s) 70000 EUR für Polen, t) 5200000 EUR für Portugal, u) 110000 EUR für Rumänien, v) 590000 EUR für Slowenien, w) 50000 EUR für die Slowakei, x) 490000 EUR für Finnland, y) 1700000 EUR für Schweden.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) für einen ELISA-Test2,5 EUR je Test, b) für einen PCR-Test10 EUR je Test, c) für den Erwerb monovalenter Impfstoffe0,3 EUR je Dosis, d) für den Erwerb bivalenter Impfstoffe0,45 EUR je Dosis, e) 1,50 EUR je geimpftes Tier für die Impfung von Rindern, ungeachtet der Anzahl und Art der verwendeten Dosen, f) 0,75 EUR je geimpftes Tier für die Impfung von Schafen und Ziegen, ungeachtet der Anzahl und Art der verwendeten Dosen.
Article 5 Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen der amtlichen Probenahme, der Durchführung bakteriologischer Untersuchungen zur Überprüfung der Desinfektionswirksamkeit, der Durchführung von Tests zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von auf Salmonellen getesteten Geflügelbeständen, der Beschaffung von Impfstoffdosen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für gekeulte Zucht- und Legehennen der Spezies Gallus gallus und gekeulte Zuchttruthühner der Spezies Meleagris gallopavo sowie der Vernichtung von Eiern nach Absatz 3 entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 2000000 EUR für Belgien, b) 20000 EUR für Bulgarien, c) 2500000 EUR für die Tschechische Republik, d) 200000 EUR für Dänemark, e) 15000 EUR für Estland, f) 800000 EUR für Deutschland, g) 100000 EUR für Irland, h) 550000 EUR für Griechenland, i) 2500000 EUR für Spanien, j) 3500000 EUR für Frankreich, k) 1250000 EUR für Italien, l) 100000 EUR für Zypern, m) 420000 EUR für Lettland, n) 160000 EUR für Litauen, o) 10000 EUR für Luxemburg, p) 2500000 EUR für Ungarn, q) 150000 EUR für Malta, r) 3500000 EUR für die Niederlande, s) 960000 EUR für Österreich, t) 3500000 EUR für Polen, u) 255000 EUR für Portugal, v) 600000 EUR für Rumänien, w) 117000 EUR für Slowenien, x) 730000 EUR für die Slowakei, y) 52000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) für eine bakteriologische Untersuchung (Kultivierung/Isolation) 5,0 EUR je Test, b) für die Beschaffung einer Salmonellen-Impfstoffdosis 0,05 EUR je Dosis, c) für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp. 20 EUR je Test, d) für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands 5,0 EUR je Test, e) für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen 5 EUR je Test, f) für die Entschädigung im Wert eines gekeulten Elterntiers der Spezies Gallus gallus 4 EUR je Vogel, g) für die Entschädigung im Wert einer gekeulten kommerziellen Legehenne der Spezies Gallus gallus 2,20 EUR je Vogel, h) für die Entschädigung im Wert eines gekeulten Elterntiers der Spezies Meleagris gallopavo 12 EUR je Vogel, i) für die Entschädigung für Bruteier von Elterntieren der Spezies Gallus gallus 0,20 EUR je vernichtetes Brutei, j) für die Entschädigung für Konsumeier der Spezies Gallus gallus 0,04 EUR je vernichtetes Konsumei, k) für die Entschädigung für Bruteier von Elterntieren der Spezies Meleagris gallopavo 0,40 EUR je vernichtetes Brutei.
Article 6 Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
1 Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt: a) die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest; b) das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie im Falle der von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme auf 50 % der Kosten für die Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 240000 EUR für Bulgarien, b) 1400000 EUR für Deutschland, c) 720000 EUR für Frankreich, d) 110000 EUR für Italien, e) 25000 EUR für Luxemburg, f) 300000 EUR für Ungarn, g) 1200000 für Rumänien, h) 30000 EUR für Slowenien, i) 515000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Article 7 Vesikuläre Schweinekrankheit
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 450000 EUR festgesetzt.
Article 8 Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die aviäre Influenza werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, sowie eine Pauschale für die Probenahme bei Wildvögeln, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 135000 EUR für Belgien, b) 50000 EUR für Bulgarien, c) 85000 EUR für die Tschechische Republik, d) 200000 EUR für Dänemark, e) 350000 EUR für Deutschland, f) 10000 EUR für Estland, g) 110000 EUR für Irland, h) 70000 EUR für Griechenland, i) 300000 EUR für Spanien, j) 250000 EUR für Frankreich, k) 650000 EUR für Italien, l) 20000 EUR für Zypern, m) 60000 EUR für Lettland, n) 10000 EUR für Luxemburg, o) 300000 EUR für Ungarn, p) 10000 EUR für Malta, q) 350000 EUR für die Niederlande, r) 55000 EUR für Österreich, s) 100000 EUR für Polen, t) 200000 EUR für Portugal, u) 400000 EUR für Rumänien, v) 40000 EUR für Slowenien, w) 35000 EUR für die Slowakei, x) 35000 EUR für Finnland, y) 200000 EUR für Schweden, z) 300000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Untersuchungen/Probenahmen werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)ELISA-Test2 EUR je Test,b)Agargeldiffusionstest1,2 EUR je Test,c)HI-Test auf H5/H712 EUR je Test,d)Virusisolationstest40 EUR je Test,e)PCR-Test20 EUR je Test,f)Probenahme bei Wildvögeln20 EUR je Probenahme.
Article 9 Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Schnelltests bei Tieren gemäß Anhang III Kapitel B Teile I und II Nummern 1 bis 5 sowie Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, der Durchführung von Bestätigungstests und primären molekularen Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstehen, auf 50 % der Kosten, die den genannten Mitgliedstaaten für die Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer entsprechend ihren Programmen zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit gekeulten und beseitigten Tiere entstehen, sowie auf 50 % der Kosten für die Probenanalyse zur Genotypisierung, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 1670000 EUR für Belgien, b) 720000 EUR für Bulgarien, c) 900000 EUR für die Tschechische Republik, d) 1000000 EUR für Dänemark, e) 7810000 EUR für Deutschland, f) 200000 EUR für Estland, g) 3570000 EUR für Irland, h) 2000000 EUR für Griechenland, i) 5300000 EUR für Spanien, j) 12500000 EUR für Frankreich, k) 6000000 EUR für Italien, l) 50000 EUR für Zypern, m) 240000 EUR für Lettland, n) 460000 EUR für Litauen, o) 75000 EUR für Luxemburg, p) 1150000 EUR für Ungarn, q) 20000 EUR für Malta, r) 2500000 EUR für die Niederlande, s) 1010000 EUR für Österreich, t) 3100000 EUR für Polen, u) 1350000 EUR für Portugal, v) 1000000 EUR für Rumänien, w) 180000 EUR für Slowenien, x) 650000 EUR für die Slowakei, y) 410000 EUR für Finnland, z) 650000 EUR für Schweden, (za) 4700000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests und für gekeulte und beseitigte Tiere bis zu folgenden durchschnittlichen Höchstbeträgen gewährt: a)für Tests an Rindern5 EUR je Test,b)für Tests an Schafen und Ziegen30 EUR je Test,c)für Bestätigungstests und primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings175 EUR je Test,d)je Genotypisierungstest10 EUR,e)je gekeultes Rind500 EUR,f)je gekeultes Schaf oder gekeulte Ziege70 EUR.
Article 10 Tollwut
1 Die von Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen zum Nachweis von Tollwutantigen oder -antikörpern, die Charakterisierung des Tollwutvirus, den Biomarker-Nachweis, die Titration von Impfködern, die Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, und zwar bis zu einem auf einen Höchstbetrag von a) 820000 EUR für Bulgarien, b) 880000 EUR für Ungarn, c) 4100000 EUR für Polen, d) 1800000 EUR für Rumänien, e) 370000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test8 EUR je Test,b)für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen8 EUR je Test,c)für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT)12 EUR je Test.
Article 11 Enzootische Rinderleukose
1 Die von Estland, Litauen, Malta und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden getöteten Tiere entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 20000 EUR für Estland, b) 20000 EUR für Litauen, c) 500000 EUR für Malta, d) 1400000 EUR für Polen.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test0,5 EUR je Test,b)für einen Agargelimmundiffusionstest0,5 EUR je Test,c)für ein getötetes Tier375 EUR je Tier.
Article 12 Aujeszky-Krankheit
1 Die von Bulgarien, Spanien, Ungarn und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 25000 EUR für Bulgarien, b) 122000 EUR für Ungarn, c) 3764000 EUR für Polen, d) 870000 EUR für Spanien.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Article 13 Tollwut
1 Die von Litauen und Österreich vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
2 Das dritte Jahr der von Estland, Lettland, Slowenien und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen zum Nachweis von Tollwutantigen oder -antikörpern, die Charakterisierung des Tollwutvirus, den Biomarker-Nachweis, die Altersbestimmung und die Titration von Impfködern, die Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 950000 EUR für Estland, b) 1130000 EUR für Lettland, c) 1000000 EUR für Litauen, d) 110000 EUR für Österreich, e) 550000 EUR für Slowenien, f) 100000 EUR für Finnland.
4 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test8 EUR je Test,b)für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen8 EUR je Test,c)für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT)12 EUR je Test.
5 Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahr 2010 entschieden.
Article 14 Aujeszky-Krankheit
1 Das dritte Jahr des von Belgien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Belgien bei der Durchführung der Laboruntersuchungen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 262000 EUR.
3 Die Belgien für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Article 15 Enzootische Rinderleukose
1 Das zweite Jahr der von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Mehrjahrsprogramme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden getöteten Tiere entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 800000 EUR für Italien, b) 55000 EUR für Lettland, c) 750000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test0,5 EUR je Test,b)für einen Agargelimmundiffusionstest0,5 EUR je Test,c)für getötete Tiere375 EUR je Tier.
Article 16 Traberkrankheit
1 Das zweite Jahr des von Zypern am 18. März 2009 vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Überwachung und Tilgung der Traberkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die höchstens 8200000 EUR beträgt, wird wie folgt festgesetzt: a) 100 % der Kosten, die Zypern bei der Durchführung von Schnelltests gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummern 1 bis 5 sowie Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie bei der Durchführung von primären molekularen Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstehen; b) 75 % der Kosten, die Zypern bei der Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer gekeulten und beseitigten Tiere gemäß seinem Programm zur Überwachung und Tilgung der Traberkrankheit entstehen; c) 50 % der Kosten für i) die Probenanalyse zur Genotypisierung; ii) den Erwerb von Mitteln für die schmerzfreie Tötung der Tiere; iii) Personal, das eigens für Tätigkeiten gemäß dem Programm eingestellt wird; iv) die Beseitigung der Tierkörper.
3 Die Zypern für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für Tests an Schafen und Ziegen30 EUR je Test,b)für primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings175 EUR je Test,c)für Genotypisierungstests10 EUR je Test,d)für gekeulte Schafe oder Ziegen100 EUR je Tier.
Article 17
Die Entschädigung der Bestandseigentümer im Wert der gekeulten oder getöteten Tiere und der vernichteten Erzeugnisse wird binnen 90 Tagen nach der Tötung oder Keulung des Tiers bzw. der Vernichtung der Erzeugnisse oder nach Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Eigentümer gewährt. Für Entschädigungszahlungen außerhalb des 90-Tage-Zeitraums gelten die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission .
Article 18
1 Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind ohne Mehrwertsteuer und andere Abgaben in Euro anzugeben.
2 Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
Article 19
1 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 16 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Programme gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; b) bis spätestens 1. Januar 2010 die zur Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen; c) der Kommission bis spätestens 31. Juli 2010 die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die in den Artikeln 1 bis 16 genannten Programme gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG vorlegen; d) für die Programme gemäß Artikel 8 der Kommission über deren Online-System alle drei Monate und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen; e) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 der Kommission bis spätestens 30. April 2011 einen Abschlussbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; f) die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 effizient durchführen; g) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 keine weiteren Anträge auf andere gemeinschaftliche Finanzhilfen für diese Maßnahmen vorlegen und auch bisher keine solchen Anträge gestellt haben.
2 Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.
Article 20
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010.
Article 21
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions