2009/892/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Gemeinschaft stellt Serbien eine Makrofinanzhilfe in Form einer Darlehensfazilität über einen Kapitalbetrag von maximal 200 Mio. EUR und mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung, der Entlastung seiner Zahlungsbilanz und der Deckung des im aktuellen IWF-Programm ermittelten Haushaltsbedarfs zu unterstützen.
2 Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Anleihe in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.
3 Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss im Einklang mit den zwischen dem IWF und Serbien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen.
4 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.
Article 2
1 Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses mit den Behörden Serbiens die an die Makrofinanzhilfe geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Serbien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den serbischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.
2 Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Serbien sind.
3 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Serbiens mit den Zielen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit den Bretton-Woods-Institutionen und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.
Article 3
1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Serbien von der Kommission in zwei Darlehenstranchen unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Darlehenstranchen wird in dem Memorandum of Understanding festgelegt.
2 Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.
3 Die Gemeinschaftsmittel werden an die Nationalbank von Serbien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das serbische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Article 4
1 Die in diesem Beschluss genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen der Gemeinschaft werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.
2 Auf Ersuchen Serbiens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.
3 Auf Ersuchen Serbiens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.
4 Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Serbiens.
5 Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.
Article 5
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Darlehensvereinbarung, die mit den serbischen Stellen unterzeichnet werden, festgelegt, dass Serbien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Vorzusehen sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof.
Article 6
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Serbiens und der Entscheidung der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen.
Article 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions