Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Finanzbeitrag der Gemeinschaft
1 Die Gemeinschaft leistet einen Finanzbeitrag zum „Europäischen Metrologie-Forschungsprogramm“ (EMFP), das Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich sowie Norwegen, die Schweiz und die Türkei (die teilnehmenden Länder) gemeinsam durchführen.
2 Die Gemeinschaft leistet in Übereinstimmung mit den in den Anhängen I und II, die ein integraler Bestandteil dieser Entscheidung sind, beschriebenen Grundsätzen einen dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechenden Finanzbeitrag in Höhe von höchstens 200 Mio. EUR, der aus den für die Laufzeit des siebten Rahmenprogramms bewilligten Mitteln des Gesamthaushalts der Europäischen Union gezahlt wird.
3 Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Haushaltsmitteln finanziert, die für die einschlägigen Themenbereiche des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ vorgesehen sind.
Article 2 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen geleistet: a) Nachweis durch die teilnehmenden Staaten, dass das in Anhang I beschriebene EMFP tatsächlich geschaffen wurde; b) offizielle Schaffung einer spezifischen Durchführungsstruktur mit Rechtspersönlichkeit, die für die Durchführung des EMFP sowie für Empfang, Zuteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist; c) Erstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das EMFP in Übereinstimmung mit Anhang II; d) effiziente Durchführung der EMFP-Tätigkeiten gemäß Anhang I durch die spezifische Durchführungsstruktur, einschließlich der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; e) Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung des EMFP zu leisten und diesen Beitrag um eine finanzielle Reserve von 50 % aufzustocken, um auf eine hohe Erfolgsquote bei der Teilnahme an EMFP-Projekten vorbereitet zu sein, und tatsächliche Auszahlung des Finanzbeitrags an die Empfänger; f) Einhaltung der Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation ; g) Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards, Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des siebten Rahmenprogramms und Berücksichtigung der Grundsätze des Gender Mainstreaming und der Gleichberechtigung der Geschlechter sowie Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung; h) Formulierung von Bestimmungen für Rechte des geistigen Eigentums, die aus den im Rahmen des EMFP durchgeführten Tätigkeiten und aus der Durchführung und Koordinierung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten der teilnehmenden Staaten entstehen, in einer Weise, die dem Aufbau solchen Wissens und der umfassenden Nutzung und Verbreitung des erworbenen Wissens förderlich ist. Das Konzept folgt dem Modell der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (die Beteiligungsregeln).
Article 3 Tätigkeiten des EMFP
1 Kerntätigkeit des EMFP ist die Finanzierung grenzübergreifender EMFP-Projekte mehrerer Partner, die Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung zum Gegenstand haben (EMFP-Projekte). Angesichts der Konzentration der Forschungskapazitäten im Metrologiebereich wird der wesentliche Teil der EMFP-Projekte von den nationalen Metrologieinstituten und benannten Instituten (spezialisierte Institute, die für bestimmte nationale Normen und die dazugehörigen Dienste zuständig sind, welche nicht in den Tätigkeitsbereich der nationalen Metrologieinstitute fallen) der teilnehmenden Staaten ausgeführt.
2 Um die Forschungskapazitäten im Metrologiebereich zu erhöhen und stärker zu diversifizieren, finanziert das EMFP in Ergänzung der EMFP-Projekte auch verschiedene Forscherstipendien.
3 Die Auswahl der EMFP-Projekte und die Gewährung der Forscherstipendien erfolgen jeweils im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, bei der den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Bewertung, Kofinanzierung, Finanzierung ohne Erzielung von Gewinnen sowie der in Artikel 112 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Nichtrückwirkung im Sinne von Anhang I dieser Entscheidung Rechnung getragen wird.
4 Als Hauptbewertungskriterien für EMFP-Projekte bzw. Forscherstipendien gelten die Kriterien von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b der Beteiligungsregeln entsprechend. Die Hauptbewertungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konkretisiert. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, nicht diskriminierend sind und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.
5 Anhang I dieser Entscheidung enthält weitere Einzelheiten zur Durchführung der EMFP-Tätigkeiten.
Article 4 Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle
1 Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission kann die Teilnahme am EMFP und eine Finanzierung durch das EMFP beantragen, wobei vergleichbare Bedingungen gelten wie für die Metrologieinstitute teilnehmender Staaten.
2 Eigene Ressourcen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die nicht durch die EMFP-Finanzierung abgedeckt sind, zählen nicht als Finanzbeitrag der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1.
3 Das für Metrologie zuständige Institut der Gemeinsamen Forschungsstelle, die als Dienststelle der Kommission im Namen der Gemeinschaft handelt, ist berechtigt, als Beobachter ohne Abstimmungsrecht an der Durchführung des EMFP im Rahmen der spezifischen Durchführungsstruktur teilzunehmen.
Article 5 Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der spezifischen Durchführungsstruktur
Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft werden in Form einer allgemeinen Vereinbarung sowie jährlicher Finanzabkommen festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der spezifischen Durchführungsstruktur geschlossen werden. Die allgemeine Vereinbarung enthält insbesondere folgende Elemente: 1. Beschreibung der übertragenen Aufgaben; 2. Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben, einschließlich der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Angaben zur praktischen Durchführung der erforderlichen Kontrollen; 3. Vorschriften für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben an die Kommission; 4. Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung der Aufgaben; 5. Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen; 6. Bedingungen für die Nutzung getrennter Bankkonten und die Verwendung der Zinserträge; 7. Bestimmungen über die Gewährleistung der Sichtbarkeit der Gemeinschaftstätigkeit gegenüber den übrigen Tätigkeiten der spezifischen Durchführungsstruktur; 8. Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen könnten; 9. Bestimmungen über Rechte des geistigen Eigentums, die aus den in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Tätigkeiten des EMFP entstehen; 10. eine Liste der Kriterien für die Zwischen- und Abschlussbewertungen einschließlich der in Artikel 13 dieser Entscheidung genannten Bewertungen.
Article 6 Auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft anfallende Zinsen
Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum EMFP anfallenden Zinsen werden gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen betrachtet. Der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung festgelegte Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags kann von der Kommission entsprechend erhöht werden.
Article 7 Kürzung, Zurückhaltung oder Einstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft
Wird das EMFP nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung des EMFP kürzen, zurückhalten oder einstellen. Leisten die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des EMFP nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der von den teilnehmenden Staaten bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der spezifischen Durchführungsstruktur geschlossenen Vereinbarung kürzen.
Article 8 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften durch die teilnehmenden Staaten
Bei der Durchführung des EMFP ergreifen die teilnehmenden Staaten alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Staaten gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung jeglicher der Gemeinschaft zustehender Beträge sicherzustellen.
Article 9 Prüfung durch den Rechnungshof
Die Kommission und der Rechnungshof sind dazu berechtigt, von ihren Beamten bzw. Bediensteten alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen zu lassen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Staaten und/oder die spezifische Durchführungsstruktur der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.
Article 10 Unterrichtung
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle relevanten Informationen. Die teilnehmenden Staaten werden aufgefordert, der Kommission über die spezifische Durchführungsstruktur sämtliche zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der spezifischen Durchführungsstruktur anfordern und die unter die in Artikel 13 festgelegten Gesamtanforderungen in Bezug auf die Berichterstattung fallen.
Article 11 Teilnahme weiterer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder
Jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierte Land ist gemäß den Kriterien von Artikel 2 Buchstaben e und f dieser Entscheidung zur Teilnahme am EMFP berechtigt und wird wie ein teilnehmender Staat behandelt.
Article 12 Teilnahme anderer Drittländer
Die teilnehmenden Staaten und die Kommission können der Teilnahme jedes anderen Landes zustimmen, sofern die Kriterien von Artikel 2 Buchstabe e erfüllt sind und eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist. Sie legen die Bedingungen fest, unter denen juristische Personen, die in einem solchem Land niedergelassen, und Einzelpersonen, die dort wohnhaft sind, für eine EMFP-Finanzierung in Frage kommen.
Article 13 Jahresbericht und Bewertung
Der Jahresbericht über das siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 des Vertrags vorgelegt wird, enthält einen Bericht über die Tätigkeiten des EMFP. Die Kommission nimmt drei Jahre nach Beginn des EMFP eine Zwischenbewertung des Programms vor. Diese Bewertung befasst sich mit den Fortschritten beim Erreichen der in Anhang I dieser Entscheidung beschriebenen Ziele, enthält Empfehlungen an das EMFP zur weiteren Verbesserung der Integration sowie der Qualität und Effizienz der Durchführung, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und prüft, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten angesichts der potenziellen Nachfrage der verschiedenen nationalen Forschungsgemeinschaften angemessen sind. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Entscheidung. Bei Ende der Gemeinschaftsbeteiligung am EMFP, spätestens jedoch im Jahr 2017, nimmt die Kommission mit Hilfe eines unabhängigen Sachverständigenausschusses eine Abschlussbewertung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele des EMFP vor. Dieser Ausschuss gründet die Bewertung unter anderem auf die folgenden Kriterien: a) die im Rahmen der Projekte und Stipendien erzielte wissenschaftliche Spitzenleistung, gemessen anhand der Zahl der Veröffentlichungen und Patente sowie der anderen wissenschaftlichen Output-Indikatoren, b) das Ausmaß der Teilnahme externer Forscher und Forschungseinrichtungen am Programm, c) die Erhöhung der metrologischen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder, deren Metrologieprogramme in einem frühen Entwicklungsstadium sind, d) die Zahl und die Qualität der Ausbildungsmaßnahmen, e) die Zahl und die Qualität der Aktivitäten im Bereich der metrologischen Kommunikation und Verbreitung. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 15 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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