2009/914/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS)
Text
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Article 1
In Titel I Nummer 3 der C.SIS-Finanzregelung werden die folgenden Gedankenstriche angefügt: „— Für Bulgarien und Rumänien wird dieser Beitrag nur auf der Grundlage der Kosten berechnet, die für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2007 entstanden sind. Sie leisten ab dem 1. Januar 2010 auch einen Beitrag zu den Betriebskosten des C.SIS. — Für Liechtenstein wird dieser Beitrag nur auf der Grundlage der Kosten berechnet, die für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2008 entstanden sind. Liechtenstein leistet ab dem 1. Januar 2010 auch einen Beitrag zu den Betriebskosten des C.SIS.“
Article 2
In Titel II Nummer 2 letzter Absatz und in Titel III Nummer 2 Absatz 8 wird der Zahlungsempfänger wie folgt ersetzt: „Ministère de l'Intérieur, Direction des systèmes d'information et de communications (Ministerium des Inneren, Abteilung für Informations- und Kommunikationssysteme)“
Article 3
In dem Beschluss werden die Worte „Francs“ und „französische Francs“ durch „Euro“ ersetzt.
Article 4
Die Änderungen in Bezug auf Liechtenstein werden wirksam, sobald das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft getreten ist.
Article 5
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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