2009/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die von Frankreich zugunsten der RATP geplante Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP (Staatliche Beihilfe C 42/07 (ex N 428/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5505) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Einrichtung der Rentenkasse für das Personal der RATP (CRP-RATP) stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, die von Frankreich unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt wurde. Diese staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unter der Bedingung vereinbar, dass die Reform des Sonderrentensystems der RATP, mit der dieses an die Regelungen des allgemeinen Rentenrechts für die Grundsysteme der privatrechtlich Beschäftigten und Beamten angeglichen werden soll, vollständig durchgeführt wird. Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt.
Article 2
Die Zahlung eines staatlichen Zuschusses an die CRP-RATP und die Finanzierung der Ausgleichszahlungen durch den Staat statt durch die CRP-RATP im Rahmen der Anlehnung der Grundansprüche des Sondersystems an die allgemeinen Rentensysteme stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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