Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Annahme des Arbeitsplans 2010 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen zur Förderung der Aktionen dieses Programms sowie für die Gemeinschaftszahlung für das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10183)
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Article 1
1 Der in Anhang I enthaltene Arbeitsplan für 2010 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und die in den Anhängen II, IV, V und VI enthaltenen Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für Aktionen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) sowie für die Gemeinschaftszahlung für das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums werden hiermit angenommen. Sie gelten als Finanzierungsbeschluss für Finanzhilfen und Aufträge, deren Vergabe keinen Kommissionsbeschluss erfordert. Der Arbeitsplan wird vorbehaltlich der Annahme der von der Kommission im Vorentwurf des Haushaltsplans für 2010 vorgeschlagenen Mittelzuweisungen durch die Haushaltsbehörde durchgeführt.
2 Im Rahmen der veranschlagten Höchstmittelausstattung für die Gesamtheit der spezifischen Maßnahmen werden Änderungen, die insgesamt 20 % des Höchstbeitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten, nicht als substanziell angesehen, wenn sie die Art und die Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändern. Der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung beschließt solche Änderungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
3 Der für Gesundheit und Verbraucher zuständige Generaldirektor trägt dafür Sorge, dass dieser Arbeitsplan durchgeführt wird.
Article 2
Die in diesem Arbeitsplan genannten Finanzhilfen für Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, werden unter den Bedingungen gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung gewährt.
Article 3
Die für die Verwaltung des Aktionsprogramms im Bereich der Gesundheit (2008-2013) nötigen Mittelzuweisungen werden unter den im Arbeitsplan in Anhang I festgelegten Bedingungen und im Rahmen der entsprechenden Höchstbeträge an die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher delegiert. Der in die Haushaltslinie 17 01 04 30 eingetragene Betriebskostenzuschuss wird an die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher gezahlt.
Article 4
Die unter den Arbeitsplan in Anhang I fallenden Mittel können gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung zur Zahlung von Verzugszinsen verwendet werden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an den Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher gerichtet.
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