2009/973/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Umstrukturierungsbeihilfe für COMBUS A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4538) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe, die das Königreich Dänemark in den Jahren 1999 und 2001 in Form einer Kapitalerhöhung, eines nachrangigen Darlehens und von Bürgschaften gewährte, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 2
1 Das Königreich Dänemark ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte rechtswidrige Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe ist sofort und tatsächlich zurückzufordern.
2 Das Königreich Dänemark trägt dafür Sorge, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Das Königreich Dänemark übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist, b) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.
2 Das Königreich Dänemark informiert die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Entscheidung, bis die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Königreich Dänemark unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt das Königreich Dänemark ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die der Empfänger bereits zurückgezahlt hat.
Article 5
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
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