Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2009 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für bestimmte Vorhaben im Bereich Fischereiüberwachung und -kontrolle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9935)

CELEX
32009D0977
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-12-16
In force since
2009-12-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Dieser Beschluss sieht für 2009 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 bei der Durchführung bestimmter Vorhaben im Zusammenhang mit den Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit dem Beschluss werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt.

Article 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2013 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Article 3 Neue Technologien und IT-Netze

1 Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von Computersystemen, den Einbau, einschließlich technischer Hilfe, und die Einrichtung von IT–Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

2 Für Ausgaben gemäß Anhang I, die Schiffsüberwachungssysteme, elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme oder illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) betreffen, wird der in Absatz 1 genannte Kofinanzierungssatz auf 95 % festgesetzt.

Article 4 Automatische Ortungsgeräte

1 Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 1500 EUR je Schiff begrenzt.

3 Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.

Article 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Article 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

1 Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 3000 EUR je Schiff begrenzt.

3 Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen.

4 Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2244/2003 und (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 4500 EUR begrenzt.

Article 7 Schulungs- und Austauschprogramme

1 Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

2 Für Ausgaben gemäß Anhang V, die Seminare über IUU-Fischerei betreffen, wird der in Absatz 1 genannte Kofinanzierungssatz auf 95 % festgesetzt.

Article 8 Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben, die Gesamtausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben sowie der Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar: (in Euro)MitgliedstaatIm Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante AusgabenAusgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten VorhabenGemeinschaftsbeteiligungDänemark363884311437331057867Deutschland24262821017000828400Irland1143000800000300000Griechenland2500000907895525000Spanien1069500037830002526000Italien499000031400002897500Lettland156521565214869Niederlande1910000450000427500Portugal743905541716552635194Rumänien15600156007800Schweden1550000700000600000Vereinigtes Königreich1153763911161779870Gesamt374771951705569612600000

Article 9 Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Lettland, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, Rumänien, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions