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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Genehmigung des von Bulgarien vorgelegten nationalen Programms zur Kontrolle und Überwachung der Transportbedingungen für aus der Union über den Hafen von Burgas ausgeführte lebende Rinder sowie der Finanzhilfe der Union für 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10004)

CELEX
32009D0979
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-12-17
In force since
2009-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das von Bulgarien am 17. September 2009 vorgelegte nationale Programm zur Kontrolle und Überwachung der Transportbedingungen für lebende Rinder, die 2010 durch den Hafen von Burgas aus der Union ausgeführt werden, wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Article 2

Die Finanzhilfe der Union wird auf 80 % der Kosten festgesetzt, die Bulgarien für Entwurf und Ausführung beim Bau von Inspektionseinrichtungen und einer Kontrollstelle mit einer Kapazität von 120 bis 140 Rindern im Hafen von Burgas entstehen. Die Finanzhilfe wird auf einen Höchstbetrag von 152000 EUR festgesetzt, der aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2010, vorbehaltlich seiner Annahme, finanziert wird: Haushaltslinie Nr. 17 04 02.

Article 3

1 Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit dem Antrag auf eine Finanzhilfe der Union übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro anzugeben.

2 Tätigt Bulgarien Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet Bulgarien den Betrag in Euro um, wobei es den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem Bulgarien den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Article 4

1 Die Finanzhilfe der Union für das in Artikel 1 genannte nationale Programm wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Bulgarien a) das Programm gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführt; b) der Kommission spätestens bis zum 31. Juli 2010 die technischen und finanziellen Zwischenberichte gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG für das in Artikel 1 genannte Programm vorlegt; c) der Kommission spätestens bis zum 30. April 2011 einen ausführlichen technischen Abschlussbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG, einschließlich der Bewertung der erzielten Ergebnisse und einer detaillierten Abrechnung der Kosten, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 entstanden sind, vorlegt; d) der Kommission spätestens bis zum 30. April 2011 den Zahlungsantrag gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Entscheidung 2009/470/EG für die Ausgaben vorlegt, die für das am 17. September 2009 vorgelegte Programm entstanden sind; e) für das in Artikel 1 genannte Programm keine weiteren Anträge auf Finanzhilfen der Union für die Maßnahmen stellt und zuvor gestellt hat.

2 Bei verspäteten Anträgen wird die Finanzhilfe gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Entscheidung 2009/470/EG gekürzt.

Article 5

Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2010.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Relations

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