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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung des Restbetrags, der beim Abschluss der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien zu zahlen bzw. von diesen wiedereinzuziehen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10032)

CELEX
32009D0984
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-12-17
In force since
2009-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Restbeträge, die gemäß diesem Beschluss im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Ungarn und Slowenien von den betreffenden Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. an diese zu zahlen sind, sind im Anhang aufgeführt.

Article 2

Was die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen und der Slowakei anbelangt, so wird der Abschluss der Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums Gegenstand eines späteren Beschlusses sein.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, die Republik Ungarn und die Republik Slowenien gerichtet.

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