Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern
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Article 1
1 Zur praktischen Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie, der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition, des Artikels 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP, des Programms der Europäischen Union zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen, des internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten, und der Schlussfolgerungen des Rates zu einem internationalen Vertrag über den Waffenhandel unterstützt die Europäische Union Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele: a) Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern; b) Unterstützung der Drittländer bei der Abfassung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, durch die eine wirksame Kontrolle der Waffenausfuhren sichergestellt werden soll; c) Unterstützung der Drittländer bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten, um zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden; d) Unterstützung der Drittländer und Regionen bei der Erstellung nationaler und regionaler Berichte über Waffenausfuhren und bei der Förderung anderer Formen der Kontrolle, um Transparenz und Verantwortlichkeit bei der Waffenausfuhr zufördern; e) Aufforderung der Drittländer, den Prozess der Vereinten Nationen, der auf die Annahme eines international verbindlichen Vertrags zur Festlegung gemeinsamer Normen für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen abzielt, zu unterstützen, sowie Unterstützung dieser Länder, damit sie auch in der Lage sind, solche eventuellen gemeinsamen Normen einzuhalten.
2 Eine Beschreibung der Projekte zur Förderung der in Absatz 1 genannten Ziele ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „ Hoher Vertreter“ genannt) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das folgende Durchführungsstelle: Deutsches Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
3 Die Durchführungsstelle nimmt ihre Aufgaben unter der Verantwortung Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der Durchführungsstelle.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 787000 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beitrags der Europäischen Union. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit der in Artikel 2 Absatz 2 genannten ausführenden Stelle. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass die ausführende Stelle dafür sorgt, dass dem Beitrag der Europäischen Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.
Article 4
1 Die EU-Missionsleiter in jedem einzelnen begünstigten Land erstellen nach Abschluss des letzten Seminars und Personalaustauschs einen Sachbericht über die in jedem einzelnen begünstigten Land erzielten Fortschritte.
2 Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 2 genannten regelmäßigen Berichte des Durchführungsgremiums und der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Missionsleiter erstattet Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission übermittelt Informationen über die finanzielle Ausführung der Projekte gemäß Artikel 3 Absatz 3.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Er gilt bis 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.
Article 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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