Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
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Article 1 Ziel
1 Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von akkreditierten Anbietern kriminaltechnischer Dienste in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, von den für die Prävention, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats als ebenso zuverlässig anerkannt werden wie die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Anbietern kriminaltechnischer Dienste durchgeführt wurden.
2 Dies wird dadurch erreicht, dass gewährleistet wird, dass die Anbieter kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, von einer nationalen Akkreditierungsstelle als mit EN ISO/IEC 17025 genügend akkreditiert werden.
Article 2 Geltungsbereich
Dieser Rahmenbeschluss gilt für Labortätigkeiten in Bezug auf: (a) DNA-Profile und (b) daktyloskopische Daten.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck (a) „Labortätigkeit“ alle Maßnahmen, die in einem Laboratorium bei der Suche und Sicherung von Spuren auf Gegenständen getroffen werden, sowie die Entwicklung, Analyse und Interpretation von kriminaltechnischem Beweismaterial im Hinblick auf die Bereitstellung von Expertengutachten oder den Austausch von kriminaltechnischem Beweismaterial; (b) „Ergebnisse von Labortätigkeiten“ alle Analyseergebnisse und damit direkt zusammenhängende Interpretationen; (c) „Anbieter kriminaltechnischer Dienste“ alle öffentlichen oder privaten Stellen, die auf Verlangen zuständiger Strafverfolgungs- und Justizbehörden kriminaltechnische Labortätigkeiten durchführen; (d) „nationale Akkreditierungsstelle“ die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchführt; (e) „DNA-Profil“ einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, d.h. der speziellen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet; (f) „daktyloskopische Daten“ Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handabdrücke, Handabdruckspuren und Schablonen (Templates) derartiger Abdrücke (codierte Minutien).
Article 4 Akkreditierung
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass durch eine nationale Akkreditierungsstelle akkreditiert wird, dass ihre Anbieter kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, der EN ISO/IEC 17025 genügen.
Article 5 Anerkennung der Ergebnisse
1 Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von akkreditierten Anbietern kriminaltechnischer Dienste in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, von seinen für die Prävention, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zuständigen Behörden als ebenso zuverlässig anerkannt werden wie die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten inländischen Anbietern kriminaltechnischer Dienste durchgeführt werden.
2 Dieser Rahmenbeschluss lässt innerstaatliche Rechtsvorschriften für die gerichtliche Beweiswürdigung unberührt.
Article 6 Kosten
1 Jeder Mitgliedstaat trägt die aufgrund dieses Rahmenbeschlusses anfallenden öffentlichen Kosten in Einklang mit einzelstaatlichen Regelungen.
2 Die Kommission prüft die Möglichkeiten für die Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für einschlägige nationale und transnationale Projekte, die der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses dienen und unter anderem den Austausch von Erfahrungen, die Verbreitung von Know-how und Eignungsprüfungen zum Inhalt haben.
Article 7 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zu DNA-Profilen vor dem 30. November 2013 nachzukommen.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zu daktyloskopischen Daten vor dem 30. November 2015 nachzukommen.
3 Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission spätestens bis zum 30. Mai 2016 den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.
4 Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Angaben und anderer Angaben, die die Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt haben, legt die Kommission dem Rat vor dem 1. Juli 2018 einen Bericht über die Durchführung und Anwendung dieses Rahmenbeschlusses vor.
5 Der Rat überprüft bis Ende 2018, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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