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Seqlense EUR-Lex

Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

CELEX
32009F0948
Document type
DEC_FRAMW
Sector
Legislation
Date of document
2009-11-30
In force since
2009-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

1 Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, die Strafverfahren führen, enger zu gestalten, um eine effizientere und ordnungsgemäße Rechtspflege zu fördern.

2 Durch diese engere Zusammenarbeit soll a) vermieden werden, dass gegen dieselbe Person wegen derselben Tat parallele Strafverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten geführt werden, was zu rechtskräftigen Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten führen könnte und dadurch einen Verstoß gegen den „ne bis in idem“-Grundsatz darstellt, und b) ein Einvernehmen über eine effiziente Lösung herbeigeführt werden, bei der die nachteiligen Folgen von parallel geführten Verfahren vermieden werden.

Article 2 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Im Hinblick auf die in Artikel 1 genannten Ziele wird mit diesem Rahmenbeschluss ein Rahmen für Folgendes festgelegt: a) ein Verfahren für die Kontaktaufnahme zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, um Bestätigung darüber zu erhalten, dass ein paralleles Strafverfahren wegen derselben Tat gegen dieselbe Person geführt wird, b) der Informationsaustausch in Form direkter Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, die parallele Strafverfahren wegen derselben Tat mit derselben Person führen, wenn ihnen das Bestehen paralleler Strafverfahren bereits bekannt ist, um ein Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu erreichen, mit der die nachteiligen Folgen solcher parallel geführten Strafverfahren vermieden werden.

2 Dieser Rahmenbeschluss gilt nicht für Verfahren im Sinne der Artikel 5 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln .

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „parallele Verfahren“ Strafverfahren, einschließlich sowohl des Ermittlungs- als auch des Gerichtsverfahrens, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten wegen derselben Tat gegen dieselbe Person anhängig sind; b) „zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder eine sonstige Behörde, die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats dafür zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Rahmenbeschlusses zu handeln; c) „kontaktierende Behörde“ eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die zur Bestätigung, dass ein paralleles Verfahren anhängig ist, Kontakt mit einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats aufnimmt; d) „kontaktierte Behörde“ die zuständige Behörde, die von einer kontaktierenden Behörde um Bestätigung ersucht wird, dass ein paralleles Strafverfahren anhängig ist.

Article 4 Benennung der zuständigen Behörden

1 Die Mitgliedstaaten bestimmen die zuständigen Behörden so, dass der Grundsatz direkter Kontakte zwischen Behörden gefördert wird.

2 Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörden nach seinem nationalen Recht gemäß Absatz 1 dafür zuständig sind, im Einklang mit diesem Rahmenbeschluss zu handeln.

3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann jeder Mitgliedstaat, wenn sich dies auf Grund seiner internen Organisation als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Informationsersuchen nach Artikel 5 und/oder für die Unterstützung der zuständigen Behörden im Konsultationsverfahren verantwortlich sind. Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte, eine oder mehrere zentrale Behörden zu benennen, übermittelt die entsprechenden Angaben dem Generalsekretariat des Rates.

4 Das Generalsekretariat des Rates macht die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Article 5 Pflicht zur Kontaktaufnahme

1 Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat ein paralleles Verfahren geführt wird, so nimmt sie im Hinblick auf die Einleitung direkter Konsultationen gemäß Artikel 10 mit der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats Kontakt auf, damit diese bestätigt, dass ein paralleles Verfahren anhängig ist.

2 Ist der kontaktierenden Behörde nicht bekannt, welche zuständige Behörde zu kontaktieren ist, so unternimmt sie alle erforderlichen Nachforschungen, unter anderem über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, um die Kontaktdaten der zuständigen Behörde in Erfahrung zu bringen.

3 Das Verfahren zur Kontaktaufnahme gilt nicht, wenn die zuständigen Behörden, die parallele Verfahren führen, bereits auf anderem Wege darüber unterrichtet worden sind, dass diese Verfahren anhängig sind.

Article 6 Pflicht zur Antworterteilung

1 Die kontaktierte Behörde antwortet auf ein Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 1 innerhalb der von der kontaktierenden Behörde genannten angemessenen Frist oder, falls keine Frist genannt wurde, unverzüglich, und unterrichtet die kontaktierende Behörde darüber, ob in ihrem Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren geführt wird. In Fällen, in denen die kontaktierende Behörde der kontaktierten Behörde mitgeteilt hat, dass sich die verdächtigte oder angeklagte Person in Untersuchungshaft oder Gewahrsam befindet, bearbeitet die kontaktierte Behörde das Ersuchen dringlich.

2 Kann die kontaktierte Behörde nicht innerhalb der von der kontaktierenden Behörde genannten Frist antworten, so unterrichtet sie die kontaktierende Behörde umgehend über die Gründe dafür und nennt die Frist, innerhalb deren sie die erbetene Information erteilen wird.

3 Ist die Behörde, die von einer kontaktierenden Behörde kontaktiert worden ist, nicht die nach Artikel 4 zuständige Behörde, so übermittelt sie das Informationsersuchen unverzüglich der zuständigen Behörde und teilt dies der kontaktierenden Behörde mit.

Article 7 Kommunikationsmittel

Die kontaktierenden und die kontaktierten Behörden kommunizieren untereinander in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Article 8 Mindestangaben im Ersuchen

1 Die kontaktierende Behörde übermittelt zusammen mit einem Ersuchen gemäß Artikel 5 die folgenden Angaben: a) die Kontaktdaten der zuständigen Behörde; b) eine Beschreibung des Sachverhalts und der Umstände, die Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens sind; c) alle sachdienlichen Angaben zur Identität der verdächtigten oder beschuldigten Person und gegebenenfalls zu den Opfern; d) derzeitiger Stand des Strafverfahrens und e) gegebenenfalls Angaben zur Untersuchungshaft oder zum Gewahrsam der verdächtigten oder beschuldigten Person.

2 Die kontaktierende Behörde kann zusätzliche sachdienliche Informationen zu dem in ihrem Mitgliedstaat geführten Strafverfahren geben, beispielsweise über Schwierigkeiten, die sich für diesen Staat stellen.

Article 9 Mindestangaben in der Antwort

1 Die Antwort der kontaktierten Behörde gemäß Artikel 6 enthält die folgenden Angaben: a) Angaben dazu, ob wegen derselben Tat oder einiger Tathandlungen im Zusammenhang mit der Tat, die zum Teil oder in Gänze Gegenstand des Strafverfahrens ist, das in dem von der kontaktierenden Behörde übermittelten Informationsersuchen genannt ist, ein Strafverfahren geführt wird oder wurde und ob es um dieselben Personen geht; im Falle einer positiven Antwort in Bezug auf Buchstabe a: b) die Kontaktdaten der zuständigen Behörde und c) Angaben zum Stand dieses Verfahrens oder gegebenenfalls zur Art der rechtskräftigen Entscheidung.

2 Die kontaktierte Behörde kann zusätzliche sachdienliche Informationen zu dem Strafverfahren geben, das in ihrem Mitgliedstaat geführt wird oder wurde, insbesondere zu mit der betreffenden Tat zusammenhängenden Taten, die Gegenstand des Strafverfahrens in diesem Staat sind.

Article 10 Pflicht zur Aufnahme direkter Konsultationen

1 Wird festgestellt, dass parallele Verfahren anhängig sind, so nehmen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten direkte Konsultationen auf, um zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Verfahren vermieden werden; diese Konsultationen können gegebenenfalls zu einer Konzentration der Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat führen.

2 Solange die direkten Konsultationen geführt werden, unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden einander über alle wichtigen Verfahrensmaßnahmen, die sie in dem Verfahren ergriffen haben.

3 Im Verlauf der direkten Konsultationen beantworten die daran beteiligten zuständigen Behörden, wann immer dies angemessen möglich ist, Informationsersuchen von anderen zuständigen Behörden, die an diesen Konsultationen beteiligt sind. Wird eine zuständige Behörde von einer anderen zuständigen Behörde um spezifische Informationen ersucht, die wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnten, ist sie jedoch nicht verpflichtet, diese Informationen zu erteilen.

Article 11 Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens

Nehmen die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten direkte Konsultationen zu einem Fall auf, um zu einem Einvernehmen gemäß Artikel 10 zu gelangen, so prüfen sie die gesamte Sach- und Rechtslage des Falles sowie alle Faktoren, die sie als sachdienlich betrachten.

Article 12 Zusammenarbeit mit Eurojust

1 Dieser Rahmenbeschluss ergänzt den Eurojust-Beschluss und lässt ihn unberührt.

2 Konnte kein Einvernehmen gemäß Artikel 10 erzielt werden, so ist gegebenenfalls Eurojust von einer zuständigen Behörde der betreffenden Mitgliedstaaten zu befassen, sofern Eurojust nach Artikel 4 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses zuständig ist.

Article 13 Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens

Ist im Laufe der direkten Konsultationen gemäß Artikel 10 ein Einvernehmen über die Zusammenführung der Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat erzielt worden, so unterrichtet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die jeweilige(n) zuständige(n) Behörde(n) des/der anderen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten über den Ausgang des Verfahrens.

Article 14 Sprachen

1 Jeder Mitgliedstaat gibt in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung an, welche der Amtssprachen der Organe der Union bei dem Verfahren der Kontaktaufnahme nach Maßgabe des Kapitels 2 verwendet werden können.

2 Die zuständigen Behörden können vereinbaren, in ihren direkten Konsultationen nach Artikel 10 eine beliebige Sprache zu verwenden.

Article 15 Verhältnis zu anderen Rechtsakten und anderen Vereinbarungen

1 Soweit andere Rechtsakte oder Vereinbarungen die Ausdehnung der Ziele dieses Rahmenbeschlusses gestatten oder zu einer Vereinfachung oder Erleichterung des Verfahrens beitragen, nach dem die nationalen Behörden Informationen über die bei ihnen geführten Strafverfahren austauschen, direkte Konsultationen miteinander aufnehmen und versuchen, zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Strafverfahren vermieden werden, können die Mitgliedstaaten a) die bei Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen weiterhin anwenden; b) nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen.

2 Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen auf keinen Fall die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die diesen nicht angehören, beeinträchtigen.

Article 16 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 15. Juni 2012 nachzukommen. Bis zum 15. Juni 2012 teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

Article 17 Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Dezember 2012 einen Bericht vor, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind; diesem Bericht werden, soweit erforderlich, Rechtsetzungsvorschläge beigefügt.

Article 18 Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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