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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 19/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Messzeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Datenübermittlung und die Durchführbarkeitsstudien (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009R0019
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-01-13
In force since
2009-02-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Definitionen im Zusammenhang mit dem Begriff „offene Stelle“

Zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 gelten folgende Festlegungen: a) „Aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden“, umfassen: i) die Meldung der offenen Stelle bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung, ii) die Kontaktaufnahme mit einer privaten Arbeitsvermittlungsstelle/Headhuntern, iii) die Veröffentlichung des Stellenangebots in den Medien (z. B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften), iv) die Bekanntgabe des Stellenangebots an einem Schwarzen Brett, v) die direkte Kontaktaufnahme mit möglichen Bewerbern/potenziellen neuen Mitarbeitern bzw. das Führen von Einstellungsgesprächen oder die Auswahl von Bewerbern, vi) das Herantreten an Arbeitnehmer bzw. das Herstellen persönlicher Kontakte, vii) die Durchführung von Praktika. b) Der „bestimmte Zeitraum“ bezieht sich auf die maximale Zeitdauer, während der die Stelle offen ist und besetzt werden soll. Der Zeitraum ist nicht begrenzt; alle offenen Stellen, zu denen am Stichtag noch aktive Schritte unternommen werden, sind zu melden.

Article 2 Messzeitpunkte

Die Mitgliedstaaten liefern Angaben zur Zahl der offenen und zur Zahl der besetzten Stellen im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008, die als repräsentativ für das Referenzquartal gelten können. Die Verfahren hierfür sind vorzugsweise eine Datenerhebung auf kontinuierlicher Basis oder die Berechnung eines repräsentativen Durchschnitts von für bestimmte Messzeitpunkte erhobenen Daten.

Article 3 Datenübermittlung

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 untergliederten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten innerhalb von 70 Tagen nach Ablauf des Referenzquartals. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft übermitteln die Gesamtzahl ihrer offenen und besetzten Stellen sowie die entsprechenden Metadaten innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Referenzquartals. Der Anteil der einzelnen Mitgliedstaaten an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft wird alle fünf Jahre auf der Grundlage des Durchschnitts der vier Quartale des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet. Im Falle des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats werden Ad-hoc-Berechnungen durchgeführt. Die erste Berechnung wird das dem Jahr der Annahme dieser Verordnung vorangegangene Kalenderjahr betreffen. Quelle für die Daten über Arbeitnehmer ist die Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates . Die Daten beziehen sich auf die unter Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 fallenden Unternehmenseinheiten. Eventuelle Änderungen der Übermittlungsfrist für Länder, die erstmals die 3 %-Schwelle überschreiten, gelten ab dem ersten Referenzquartal des auf die Berechnung folgenden Jahres.

2 Bei den entsprechenden Metadaten handelt es sich insbesondere um Informationen über Ereignisse methodologischer oder technischer Art im betreffenden Quartal, die für die Interpretation der Ergebnisse benötigt werden, und um Informationen über Datenfelder, die für nicht hinreichend zuverlässig erachtet werden oder die nicht offengelegt werden dürfen.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die vierteljährlichen Daten und die entsprechenden Metadaten in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat). Die Übermittlung erfolgt gemäß geeigneten, vom Ausschuss für das Statistische Programm genehmigten Austauschstandards. Die Kommission (Eurostat) stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung zur Verfügung.

4 Die erste Datenübermittlung betrifft das erste Quartal des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres. Die Datenreihen werden in den folgenden Formen übermittelt: a) unbereinigt, b) saisonbereinigt gemäß der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte und c) auf freiwilliger Basis in Form von Trend-Zyklus-Reihen.

Article 4 Durchführbarkeitsstudien

Der Rahmen für die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 vorgesehenen Durchführbarkeitsstudien ist im Anhang aufgeführt.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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