Verordnung (EG) Nr. 52/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Text
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Article 1
Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob und inwieweit manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex84279000 und ex84312000 (TARIC-Codes 8427900011, 8427900019, 8431200011 und 8431200019) eingereiht werden und von Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode A929) hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten. Für die Zwecke dieser Verordnung sind manuelle Palettenhubwagen Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).
Article 2
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführte Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.
Article 3
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 4
1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 8 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
2 Die Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob die beabsichtigte Wahl Kanadas als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen.
3 Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder individuelle Behandlung muss der Kommission binnen 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.
4 Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der beantwortete Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt. Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N-105 4/92 B-1040 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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