Verordnung (EG) Nr. 97/2009 der Kommission vom 2. Februar 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik im Hinblick auf die Verwendung des flexiblen Moduls (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 vorgesehene flexible Modul wird zur Erstellung von Statistiken über den Zugang der Unternehmen zu Finanzmitteln verwendet. Erhoben werden Daten über Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ohne das Kredit- und Versicherungsgewerbe, die 2005 10 bis 249 Beschäftigte hatten, 2008 noch aktiv waren und im Berichtszeitraum gemäß Artikel 6 mindestens 10 Beschäftigte hatten, sowie über die Teilpopulationen der schnell wachsenden Unternehmen (durchschnittliches jährliches Beschäftigungswachstum im Zeitraum 2005 bis 2008 von mehr als 20 %) und der zum ersten Mal 2003 oder 2004 gegründeten „Gazellen“ (schnell wachsende Unternehmen, die höchstens 5 Jahre alt sind).
Article 2
Zur Begrenzung der Belastung der Unternehmen und der Kosten für die Mitgliedstaaten werden soweit möglich vorhandene Daten aus administrativen Quellen verwendet.
Article 3
Erhoben werden Daten über folgende Merkmale: a) die Bedeutung der Eigentumsverhältnisse bei der Unternehmensgründung und zum Beobachtungszeitpunkt für den Zugang zu Finanzmitteln; b) Umfang und Erfolg sämtlicher Bemühungen um verschiedene Arten von Eigen- und Fremdkapital und die Gründe für das Scheitern dieser Bemühungen; c) den Umfang von Garantien für gewerbliche Kredite; d) die Beurteilung der Kosten und des Aufwands für die Beschaffung gewerblicher Kredite und der Finanzlage des Unternehmens durch den Eigentümer/Geschäftsführer; e) die Bedeutung der Wahl des Finanzinstituts (geografische Nähe, insbesondere wenn Landesgrenzen überschritten werden, ausländisches vs. inländisches Institut, bereits bestehender Kundenstatus usw.); f) das Verhältnis Verschuldung zu Umsatz und andere Finanzkennzahlen aus der Rechnungslegung des Unternehmens und ihre Bedeutung für das künftige Unternehmenswachstum; g) die Einschätzung des künftigen Bedarfs an Finanzmitteln und der Form dieser Finanzmittel sowie die Gründe für diesen Bedarf; h) die Einschätzung der Beziehung zwischen den Finanzierungsoptionen und ihrer Verfügbarkeit einerseits und den Aussichten für ein Beschäftigungswachstum andererseits; i) die Einschätzung des generellen Verwaltungsaufwands für die Unternehmen; j) den (ggf.) mit der Beantwortung eines Fragebogens über den Zugang zu Finanzmitteln verbundenen Aufwand.
Article 4
Erfasst werden die Tätigkeiten der folgenden Aggregate der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten gemeinsamen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), sofern es sich dabei um marktbestimmte Tätigkeiten handelt: a) B bis E (Industrie); b) F (Baugewerbe); c) G bis N (Dienstleistungen, aggregiert, ohne J, K (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) und M); d) J (IKT-Dienstleistungen); e) M (freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen).
Article 5
Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse für die in Artikel 3 genannten Merkmale, einschließlich vertraulicher Daten, unter Wahrung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen, insbesondere der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften . Diese Gemeinschaftsbestimmungen gelten auch für die Behandlung der Ergebnisse, sofern sie vertrauliche Daten enthalten. Die Daten werden in elektronischer Form übermittelt. Das Übermittlungsformat stimmt mit den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards überein. Die Daten werden elektronisch an das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Dateneingangsportal übermittelt oder über das Portal hochgeladen.
Article 6
Der Berichtszeitraum ist der Zeitraum des Jahres 2010, in dem die Daten entweder aus vorhandenen Quellen entnommen oder bei den Unternehmen erhoben werden.
Article 7
Die Qualitätsanforderung ist die Lieferung von Datensätzen über die folgende Anzahl statistischer Einheiten je teilnehmenden Mitgliedstaat: Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich: jeweils 1800 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden; Belgien, Bulgarien, Irland, Griechenland, Niederlande, Polen, Slowakei und Schweden: jeweils 900 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden; Dänemark und Finnland: jeweils 500 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden; Lettland und Litauen: jeweils 300 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden; Zypern und Malta: jeweils 233 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden.
Article 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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