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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 112/2009 der Kommission vom 6. Februar 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Moldau

CELEX
32009R0112
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-02-06
In force since
2009-02-08
End of validity
2009-08-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhr von Walzdraht aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit Ursprung in der VR China und der Republik Moldau, der unter den KN-Codes 72131000, 72132000, 72139110, 72139120, 72139141, 72139149, 72139170, 72139190, 72139910, 72139990, 72271000, 72272000, 72279010, 72279050 und 72279095 eingereiht wird, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: LandUnternehmenZollTARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaValin Group8,6 %A930Alle übrigen Unternehmen24,6 %A999Republik MoldauAlle Unternehmen3,7 %—

3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen. Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt sechs Monate.

Relations

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