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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009R0216
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-03-11
In force since
2009-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die Fangmengen der Fahrzeuge, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren; dabei ist die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften einzuhalten . Die Daten über die Fangmengen umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Die Daten sind in auf die nächste Tonne auf- bzw. abgerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.

Article 2

1 Zu übermitteln sind die Fangmengen für jedes der in Anhang I genannten, in Anhang II beschriebenen und in Anhang III abgebildeten Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche. Anhang IV enthält für jedes der Fischereigebiete die Arten, für die Daten vorzulegen sind.

2 Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen.

3 Haben die Fahrzeuge eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 in dem Kalenderjahr keinen Fischfang in den Fischereigebieten betrieben, so hat der Mitgliedstaat der Kommission dies mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten, die in den Fischereigebieten Fischfang betrieben haben, müssen jedoch nur Angaben für die Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten vorlegen, für die im Bezugsjahr Fänge verzeichnet wurden.

4 Die Daten über weniger bedeutende Fischarten, die von den Fahrzeugen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefasst werden, sofern die Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 5 % der jährlichen Fangmengen in diesem Fischereigebiet nicht überschreiten.

5 Die Kommission kann die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 3

Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.

Article 4

Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang V beschriebenen Format einreichen. Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang VI beschriebenen Format übermitteln. Mit Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.

Article 5

1 Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend Ausschuss genannt, unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 6

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 14. November 1996 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig diese Daten sind. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung dieser Berichte, die von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses erörtert wird.

2 Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

3 Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.

Article 7

1 Die Verordnung (EG) Nr. 2597/95 wird aufgehoben.

2 Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Article 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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