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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009R0217
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-03-11
In force since
2009-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordwestatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren; dabei ist die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften einzuhalten. Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in auf die nächste Tonne gerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.

Article 2

1 Zwei Arten von Daten sind zu übermitteln: a) das jährliche Fanggewicht in Tonnen Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen für die verschiedenen in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III definierten statistischen Fischereigebiete des Nordwestatlantiks; b) die in Buchstabe a genannten Fangmengen und die entsprechende Fischereitätigkeit, untergliedert nach Kalendermonat des Fangs, Fischfanggerät, Fahrzeuggröße und hauptsächlich gewünschter Fischart.

2 Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten können vorläufige Daten sein. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind bis zum 31. August des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten sind endgültige Daten. Sofern es sich bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben um vorläufige Daten handelt, sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen. Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die keine Fänge im Bezugsjahr verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht werden. Hat der betreffende Mitgliedstaat in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Nordwestatlantik keinen Fischfang betrieben, so setzt er die Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres davon in Kenntnis.

3 Die für die Vorlage der Daten über die Fischereitätigkeit, Fischfanggerät, Fangbetriebsart und Fahrzeuggröße zu verwendenden Definitionen und Codes sind in Anhang IV aufgeführt.

4 Die Kommission kann die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen der Fischereigebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 3

Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.

Article 4

Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten in dem in Anhang V beschriebenen Format vorlegen. Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang VI beschriebenen Format vorlegen. Mit vorheriger Genehmigung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.

Article 5

Möglichst binnen 24 Stunden nach Eingang der Meldung leitet die Kommission die hierin enthaltenen Angaben an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

Article 6

1 Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend Ausschuss genannt, unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 7

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 28. Juli 1994 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten und die Fischereitätigkeit zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig diese Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

2 Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

3 Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.

Article 8

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 wird aufgehoben.

2 Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Article 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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