Verordnung (EG) Nr. 230/2009 der Kommission vom 19. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(3 Abweichend von Absatz 1 müssen die Beihilfeanträge für ein Wirtschaftsjahr spätestens am 30. April nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahrs eingereicht werden, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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