Verordnung (EG) Nr. 258/2009 der Kommission vom 26. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor
Text
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Article 1
„(2 Die Mitgliedstaaten setzen die Berichtigung der Lieferungen auf nationaler Ebene gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates fest.
„(2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 1. Februar jedes Jahres Folgendes mit: a) die auf Antrag einzelner Erzeuger endgültig zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe umgewandelten Mengen; b) die Aufteilung der in die nationale Reverse eingestellten Quote auf Lieferungen und Direktverläufe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. April des betreffenden Zwölfmonatszeitraums.“
„(4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober jedes Jahres einen Bericht über die Ausschöpfung der Quote und die Erhebung der Abgabe während des am 31. März desselben Kalenderjahrs endenden Zwölfmonatszeitraums. Der Bericht enthält Informationen über die Neuzuweisung ungenutzter Quoten, die Zahl der Erzeuger, die Zuweisungen erhalten haben und die Grundlage für die Zuweisungen. Der Bericht enthält, soweit relevant, die Zahl der Erzeuger, die zur Zahlung der Zusatzabgabe beitragen, und gegebenenfalls die Zahl der Fälle, in denen die Zusatzabgabe wegen definitiver Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs der Erzeuger nicht erhoben werden konnte. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Dezember jedes Jahres eine Aktualisierung des Berichts mit neuen einschlägigen Informationen. In jedem darauf folgenden Bericht sind die Angaben zur Erhebung der als unbeglichen gemeldeten Zusatzabgaben zu aktualisieren.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 2009 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummern 3 und 4, die mit Wirkung vom 1. April 2008 gelten.
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