Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Diese Verordnung sieht allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards vor, die dazu dienen, a) die in Teil A des Anhangs genannten Kontrollmethoden zuzulassen; b) die in Teil B des Anhangs genannten Kategorien von Gegenständen zu untersagen; c) die in Teil C des Anhangs genannten Gründe für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen zu bestimmen; d) die in Teil D des Anhangs genannten Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen zuzulassen; e) die in Teil E des Anhangs genannten Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern festzulegen; f) die in Teil F des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Fracht und Post kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie das Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern zu bestimmen; g) die in Teil G des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Post und Material von Luftfahrtunternehmen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen; h) die in Teil H des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen Bordvorräte und Flughafenlieferungen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie das Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten zu bestimmen; i) die in Teil I des Anhangs genannten Kriterien für die Bestimmung sensibler Teile der Sicherheitsbereiche festzulegen; j) die in Teil J des Anhangs genannten Kriterien für die Rekrutierung von Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, die Rekrutierung von Ausbildern sowie für die Methoden der Schulung dieser Personen und von Personen, die einen Flughafenausweis oder einen Flugbesatzungsausweis erhalten, festzulegen; k) die in Teil K des Anhangs genannten Bedingungen festzulegen, unter denen besondere Sicherheitsverfahren angewendet werden können oder unter denen keine Sicherheitskontrollen erforderlich sind.
Article 2
Im Sinne dieser Verordnung finden folgende Definitionen Anwendung: 1. „Flughafenlieferungen“ sind alle Gegenstände, die zum Verkauf oder zur Verwendung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind oder dort zugänglich gemacht werden; 2. „Bordvorräte“ sind alle Gegenstände außer a) Handgepäck, b) von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände, c) Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs verwendet, verbraucht oder von Fluggästen während des Flugs erworben zu werden; 3. „reglementierter Lieferant von Bordvorräten“ ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar in ein Luftfahrzeug zu liefern; 4. „bekannter Lieferant von Bordvorräten“ ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar in ein Luftfahrzeug, zu liefern; 5. „bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen“ ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Flughafenlieferungen in Sicherheitsbereiche zu liefern.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions