Verordnung (EG) Nr. 319/2009 des Rates vom 16. April 2009 zur Präzisierung der Warendefinition für die mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen eingeführten endgültigen Antidumpingzölle
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Article 1
„1 Auf die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex03021200, ex03031100, ex03031900, ex03032200, ex03041013 und ex03042013 (nachstehend „Zuchtlachs“ genannt) mit Ursprung in Norwegen wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Für Rückgrat vom Lachs — bestehend aus einem zum Teil mit Fleischresten bedeckten Fischknochen — das ein essbares Nebenerzeugnis der Fischwirtschaft ist und unter den KN-Codes ex03021200, ex03031100, ex03031900, ex03032200 eingereiht wird, gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht, sofern der Gewichtsanteil der sich am Rückgrat befindenden Fleischreste nicht mehr als 40 % des Gewichts des Rückgrats vom Lachs beträgt.“
Article 2
Die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 in ihrer durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, und die gemäß Artikel 2 jener Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Antidumpingzölle werden erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen wird die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Frist von drei Jahren um zwei Jahre verlängert.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 21. Januar 2006.
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