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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 356/2009 der Kommission vom 29. April 2009 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

CELEX
32009R0356
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-04-29
In force since
2009-05-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet um festzustellen, ob und inwieweit die Einfuhren von frei stehenden oder nicht frei stehenden Bügelbrettern und Bügeltischen, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wichtigen Teilen von Bügelbrettern und Bügeltischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex39249090, ex44219098, ex73239390, ex73239991, ex73239999, ex85167970 und ex85169000 (TARIC-Codes 3924909010, 4421909810, 7323939010, 7323999110, 7323999910, 8516797010 und 8516900051) eingereiht werden und von Greenwood Houseware (Zuhai) Ltd. (TARIC-Zusatzcode A953) hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Article 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Article 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 4

1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 8 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

2 Die Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob die beabsichtigte Wahl der Türkei als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen.

3 Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder individuelle Behandlung muss der Kommission binnen 21 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.

4 Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N105 4/92 1049 Brüssel BELGIEN Fax +32 2 295 65 05

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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