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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 388/2009 der Kommission vom 12. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (kodifizierte Fassung)

CELEX
32009R0388
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-05-12
In force since
2009-06-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Im Sinne dieser Verordnung sind a)„Verarbeitungserzeugnisse“ die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen i) des Anhangs I Teil I Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, mit Ausnahme der Erzeugnisse des KN-Codes ex2309; ii) des Anhangs I Teil II Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007; b)„Grunderzeugnisse“die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Getreidearten und der in Anhang I Teil II Buchstabe b der genannten Verordnung genannte Bruchreis.

Article 2

1 Bei der Festsetzung der Erstattung, die für Verarbeitungserzeugnisse gewährt werden kann, werden insbesondere berücksichtigt: a) die Entwicklung der Preise der Grunderzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt; b) die Mengen der zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses benötigten Grunderzeugnisse und gegebenenfalls deren Auswechselbarkeit; c) eine etwaige Kumulierung der Erstattungen für die verschiedenen Erzeugnisse, die aus einem Grunderzeugnis durch einen Verarbeitungsprozess gewonnen werden; d) die Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt.

2 Die Erstattungen werden mindestens einmal monatlich festgesetzt.

Article 3

1 Die Erstattung wird gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission angepasst. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung oder Senkung der Erstattung je Tonne des Grunderzeugnisses um den Betrag, der sich aus den in Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannten Anpassungen ergibt und der mit den in Spalte 4 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verarbeitungserzeugnis genannten Koeffizienten multipliziert wird.

2 Für die Anwendung von Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt der Betrag Null nicht als Erstattung; daher ist die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Anpassung nicht anzuwenden.

Article 4

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich bis 15.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) mit, für welche Mengen Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.

2 Hinsichtlich der in Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche für die Vorwoche für jeden Produktcode, gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission , getrennt nach Ausfuhrerzeugnissen mit bzw. ohne Erstattung mit, für welche Mengen Lizenzen erteilt wurden.

Article 5

1 Sind bei einem oder mehreren Erzeugnissen die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen erfüllt, so kann die Kommission folgende Maßnahmen treffen: a) Anwendung einer Ausfuhrabgabe. Diese wird einmal wöchentlich von der Kommission festgesetzt. Sie kann je nach Bestimmungsort unterschiedlich hoch sein; b) völlige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen; c) völlige oder teilweise Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen, die anhängig sind.

2 Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausfuhrabgabe ist die am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten geltende Abgabe. Der Betreffende kann jedoch gleichzeitig mit dem Lizenzantrag den Antrag stellen, die am Tag der Antragstellung gültige Ausfuhrabgabe auf eine innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführende Ausfuhr anzuwenden.

3 Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt und veröffentlicht.

Article 6

Die Methoden zur Feststellung des Asche-, Fett- und Stärkegehalts, das Denaturierungsverfahren und alle anderen im Zuge der Durchführung dieser Verordnung notwendigen Analysemethoden werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegt.

Article 7

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Article 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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