Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009R0641
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-07-22
In force since
2009-08-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an externe Nassläufer-Umwälzpumpen und an Nassläufer-Umwälzpumpen, die in Produkte integriert sind, festgelegt.

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Trinkwasserumwälzpumpen, ausgenommen die Informationsanforderungen von Anhang I Nummer 2 Punkt 4; b) in Produkte integrierte Umwälzpumpen, die bis 1. Januar 2020 als Ersatz für identische in Produkte integrierte Umwälzpumpen in Verkehr gebracht werden, die ihrerseits bis spätestens 1. August 2015 in Verkehr gebracht wurden. Auf dem Ersatzprodukt oder auf seiner Verpackung muss deutlich angegeben sein, für welches Produkt/welche Produkte es bestimmt ist.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2005/32/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.„Umwälzpumpe“eine Kreiselpumpe mit einer hydraulischen Nennleistung zwischen 1 W und 2500 W, die zur Verwendung in Heizungsanlagen oder in Sekundärkreisläufen von Kühlverteilungssystemen bestimmt ist.2.„Nassläufer-Umwälzpumpe“eine Umwälzpumpe, deren Läufer direkt auf der Motorwelle sitzt und deren Motor in das zu fördernde Medium eingetaucht ist.3.„externe Umwälzpumpe“eine Umwälzpumpe, die zur Installierung außerhalb des Produkts bestimmt ist.4.„Produkt“ein Gerät, das Wärme erzeugt oder überträgt.5.„Trinkwasserumwälzpumpe“eine Umwälzpumpe, die speziell zur Umwälzung von Trinkwasser gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 98/83/EG des Rates bestimmt ist.

Article 3 Ökodesign-Anforderungen

Für Umwälzpumpen gelten die in Anhang I genannten Ökodesign-Anforderungen. Die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen wird nach den Bestimmungen des Anhangs II Nummer 1 festgestellt. Der Energieeffizienzindex wird nach der in Anhang II Nummer 2 beschriebenen Methode berechnet.

Article 4 Konformitätsbewertung

Das in Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist die in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem.

Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung das in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Verfahren an.

Article 6 Unverbindliche Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang IV aufgeführt.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft bis zum 1. Januar 2012 die in Anhang II Nummer 2 dieser Verordnung beschriebene Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex von in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen. Sie überprüft bis zum 1. Januar 2017 diese Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts. Die Überprüfung schließt die Bewertung von Konstruktionsoptionen ein, die die Wiederverwendung und das Recycling erleichtern können. Sie übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird nach folgendem Zeitplan anwendbar: 1. Ab 1. Januar 2013 darf der Energieeffizienzindex von externen Nassläufer-Umwälzpumpen den in Anhang I Nummer 1 Punkt 1 genannten Wert nicht überschreiten, ausgenommen externe Nassläufer-Umwälzpumpen, die speziell für Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und von Wärmepumpen ausgelegt sind. 2. Ab 1. August 2015 darf der Energieeffizienzindex von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen die in Anhang I Nummer 1 Punkt 2 genannten Werte nicht überschreiten.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions