Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument geschaffen, das europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung („EEPR“), mit dem Vorhaben im Energiebereich in der Gemeinschaft gefördert werden sollen, die durch finanzielle Anreize zur wirtschaftlichen Erholung, zur Energieversorgungssicherheit und zur Minderung von Treibhausgasemissionen beitragen. Diese Verordnung legt Unterprogramme fest, um Fortschritte im Hinblick auf diese Ziele in folgenden Bereichen zu erreichen: a) Gas- und Strominfrastrukturen, b) Offshore-Windenergie und c) Kohlenstoffabscheidung und -speicherung. Diese Verordnung bestimmt Vorhaben, die im Rahmen der einzelnen Unterprogramme finanziert werden sollen, und legt Kriterien für die Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen zur Durchführung dieser Vorhaben fest.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Kohlenstoffabscheidung und -speicherung“ bezeichnet die Abscheidung von Kohlendioxid (CO2) aus Industrieanlagen, seinen Transport zu einer Lagerstätte und seine Einbringung in eine geeignete unterirdische geologische Formation zum Zwecke der dauerhaften Speicherung; b) „förderfähige Kosten“ hat dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002; c) „Gas- und Strominfrastrukturen“ bezeichnet i) alle Hochspannungsleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen, und unterseeische Verbindungen, soweit diese Leitungen der interregionalen oder internationalen Übertragung oder Verbindung dienen, ii) Hochdruck-Gasleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen, iii) an die in Ziffer ii genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher, iv) Terminals zur Übernahme, Speicherung und Rücküberführung von Flüssiggas (LNG) in den gasförmigen Zustand und v) alle Anlagen und Ausrüstungen, die für den reibungslosen Betrieb der in den Ziffern i, ii, iii oder iv genannten Infrastrukturen unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme; d) „Teilvorhaben“ bezeichnet jede in finanzieller, technischer oder zeitlicher Hinsicht unabhängige Tätigkeit, die zur Durchführung eines Vorhabens beiträgt; e) „Investitionsphase“ bezeichnet die Phase eines Vorhabens, in der der Bau erfolgt und Kapitalkosten anfallen; f) „Offshore-Windenergie“ bezeichnet den Strom, der aus Turbinen erzeugt wird, die mit Wind betrieben werden und sich — küstennah oder -fern — im Meer befinden; g) „Planungsphase“ bezeichnet die Phase eines Vorhabens, die der Investitionsphase vorausgeht und in der die Projektdurchführung vorbereitet wird und in der Kapitalkosten anfallen, wozu gegebenenfalls die Bewertung der Durchführbarkeit, vorbereitende und technische Studien sowie die Einholung von Bewilligungen und Genehmigungen gehören.
Article 3 Budget
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des EEPR in den Jahren 2009 und 2010 beträgt 3980000000 EUR, die wie folgt zugewiesen werden: a) Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen: 2365000000 EUR; b) Vorhaben im Bereich der Offshore-Windenergie: 565000000 EUR; c) Vorhaben der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung: 1050000000 EUR.
2 Rechtliche Einzelverpflichtungen zur Ausführung der Mittelbindungen in den Jahren 2009 und 2010 müssen bis zum 31. Dezember 2010 eingegangen werden.
Article 4 Ziele
Die Gemeinschaft fördert Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen, die den größten Mehrwert für die Gemeinschaft haben und zu den folgenden Zielen beitragen: a) Sicherheit und Diversifizierung der Energiequellen, Versorgungswege und Lieferquellen, b) Optimierung der Energienetzkapazität und Integration des Energiebinnenmarkts, insbesondere hinsichtlich der grenzüberschreitenden Abschnitte, c) Ausbau des Netzes zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch die Verminderung der Isolation der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln der Gemeinschaft, d) Anbindung und Integration erneuerbarer Energiequellen und e) Sicherheit, Zuverlässigkeit und Interoperabilität der zusammengeschalteten Energienetze einschließlich der Möglichkeit der Nutzung der Gasflüsse in mehrere Richtungen, wenn dies erforderlich ist.
Article 5 Prioritäten
Das EEPR dient der umgehenden Anpassung und Weiterentwicklung der Energienetze, die für die Gemeinschaft besonders wichtig sind, um das Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu unterstützen sowie insbesondere die Verbindungskapazität, Sicherheit und Diversifizierung der Versorgung zu erhöhen und ökologische, technische und finanzielle Hemmnisse zu überwinden. Für die intensivere Entwicklung der Energienetze und ihren beschleunigten Bau ist eine besondere Unterstützung der Gemeinschaft erforderlich, insbesondere dort, wo nur eine geringe Diversifizierung bei den Versorgungswegen und Lieferquellen besteht.
Article 6 Gewährung von finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft
1 Eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des EEPR („EEPR-Unterstützung“) für Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen wird für Maßnahmen zur Durchführung der in Teil A des Anhangs aufgeführten, den in Artikel 4 genannten Zielen dienenden Vorhaben oder von Teilen dieser Vorhaben gewährt.
2 Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen auf, um die Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu ermitteln, und bewertet die Übereinstimmung dieser Vorschläge mit den in Artikel 7 festgelegten Förderkriterien und den in Artikel 8 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.
3 Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.
Article 7 Förderfähigkeit
1 Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie in Teil A des Anhangs aufgeführte Vorhaben verwirklichen, den dort festgelegten Höchstbetrag für die EEPR-Unterstützung nicht übersteigen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 8 erfüllen.
2 Die Einreichung der Vorschläge kann erfolgen a) durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde Mitgliedstaaten; b) mit der Zustimmung aller unmittelbar von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten i) durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde öffentliche oder private Unternehmen oder Einrichtungen, ii) durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde internationale Organisationen oder iii) durch ein gemeinsames Unternehmen.
3 Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
Article 8 Auswahl- und Vergabekriterien
1 Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an: a) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts, b) Solidität des Finanzierungspakets für die gesamte Investitionsphase der Maßnahme.
2 Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an: a) Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht und bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche Investitionsaufwendungen ausgelöst haben; b) Ausmaß, in dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme aufhält; c) Ausmaß, in dem die EEPR-Unterstützung die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln wird; d) sozioökonomische Auswirkungen; e) Auswirkungen auf die Umwelt; f) Beitrag zur Durchgängigkeit und Interoperabilität des Energienetzes und zur Optimierung seiner Kapazität; g) Beitrag zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität sowie der Sicherheit und Gefahrenabwehr; h) Beitrag zum Aufbau eines voll integrierten Energiemarkts.
Article 9 Finanzierungsbedingungen
1 Die EEPR-Unterstützung leistet einen Beitrag zu den projektbezogenen Ausgaben, die von den Empfängern oder von den für die Durchführung verantwortlichen Dritten zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden.
2 Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.
Article 10 Instrumente
1 Nach der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden EEPR-Unterstützung fest. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.
2 Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Entscheidungen der Kommission gewährt.
Article 11 Pflichten der Mitgliedstaaten in finanzieller Hinsicht
1 Die Mitgliedstaaten führen die technische Überwachung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bescheinigen die Höhe der angefallenen Kosten und die Übereinstimmung der für die Vorhaben oder Teilvorhaben angefallenen Aufwendungen mit dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme der Kommission an Kontrollen vor Ort verlangen.
2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen und stellen insbesondere eine Beschreibung der eingerichteten Kontroll-, Verwaltungs- und Überwachungssysteme bereit, mit denen ein erfolgreicher Abschluss der Vorhaben gewährleistet werden soll.
Article 12 Gewährung von EEPR-Unterstützung
1 Eine EEPR-Unterstützung von Offshore-Windenergievorhaben wird nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Maßnahmen geleistet, welche die in Teil B des Anhangs aufgeführten Vorhaben durchführen.
2 Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Ermittlung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf und bewertet die Übereinstimmung dieser Vorschläge mit den in Artikel 13 festgelegten Förderkriterien und den in Artikel 14 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.
3 Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.
Article 13 Förderfähigkeit
1 Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie die in Teil B des Anhangs aufgeführten Vorhaben durchführen, die dort festgelegten Höchstbeträge für eine EEPR-Unterstützung nicht übersteigen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 14 erfüllen. Diese Vorhaben müssen von einem Wirtschaftsunternehmen geleitet werden.
2 Die Vorschläge können von einem oder mehreren gemeinsam handelnden Unternehmen eingereicht werden.
3 Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
Article 14 Auswahl- und Vergabekriterien
1 Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an: a) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts; b) Solidität des Finanzierungspakets hinsichtlich der gesamten Investitionsphase des Vorhabens.
2 Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an: a) Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht und bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche Investitionsaufwendungen ausgelöst haben; b) Ausmaß, bis zu dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme aufhält; c) Ausmaß, in dem das Vorhaben die Größenordnung der bereits im Bau oder in der Planungsphase befindlichen Anlagen und Infrastrukturen verbessert oder steigert; d) Ausmaß, in dem das Vorhaben den Bau von Anlagen und Infrastrukturen im industriellen Maßstab und im Maßstab 1:1 beinhaltet und insbesondere Folgendes betrifft: i) Ausgleich der Variabilität des Windstroms durch integrative Systeme, ii) große Speichersysteme, iii) Management von Windparks als virtuelle Kraftwerke (mehr als 1 GW), iv) Turbinen, die sich in größerer Entfernung von der Küste oder in tieferen Gewässern (20 bis 50 m) befinden als derzeit üblich, v) neue Fundamentkonstruktionen oder vi) Verfahren für Montage, Installation, Betrieb und Stilllegung sowie Prüfung dieser Verfahren an lebensgroßen Projekten; e) innovative Merkmale des Projekts und Ausmaß, in dem es die Realisierung solcher Merkmale demonstrieren wird; f) Auswirkungen des Projekts und sein Beitrag zum Offshore-Windnetzsystem der Gemeinschaft, einschließlich seines Replikationspotenzials; g) nachweisliche Verpflichtung der Empfänger, die Ergebnisse technologischer Fortschritte im Rahmen des Vorhabens anderen europäischen Wirtschaftsbeteiligten in einer Weise bekannt zu machen, die mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie dargelegten Zielen und Strukturen vereinbar ist.
Article 15 Finanzierungsbedingungen
1 Die EEPR-Unterstützung leistet einen Beitrag zu den projektbezogenen Ausgaben, die zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden.
2 Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.
Article 16 Instrumente
1 Nach der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden Mittel fest. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.
2 Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Finanzierungsvereinbarungen gewährt.
Article 17 Gewährung von EEPR-Unterstützung
1 EEPR-Unterstützung für Vorhaben zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung wird für Maßnahmen zur Durchführung der in Teil C des Anhangs aufgeführten Vorhaben gewährt.
2 Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Ermittlung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf und bewertet die Einhaltung der in Artikel 18 festgelegten Förderkriterien und der in Artikel 19 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.
3 Erfüllen mehrere Vorschläge aus demselben Mitgliedstaat die in Artikel 18 festgelegten Förderkriterien sowie die in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Auswahlkriterien, so wählt die Kommission auf der Grundlage der Vergabekriterien in Artikel 19 Absatz 2 höchstens einen Vorschlag je Mitgliedstaat für die EEPR-Unterstützung aus.
4 Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.
Article 18 Förderfähigkeit
1 Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie die in Teil C des Anhangs aufgeführten Vorhaben verwirklichen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 19 sowie folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Vorhaben sind nachweislich in der Lage, mindestens 80 % des CO2 in Industrieanlagen abzuscheiden sowie dieses CO2 zu transportieren und unterirdisch geologisch sicher zu speichern; b) für Stromerzeugungsanlagen wird die CO2-Abscheidung bei einer Anlage mit einer elektrischen Leistung von mindestens 250 MW oder gleichwertiger Leistung nachgewiesen; c) die Projektverantwortlichen erklären verbindlich, dass sie das durch die Demonstrationsanlage erzeugte allgemeine Wissen der gesamten Industrie und der Kommission zur Verfügung stellen, um einen Beitrag zum Europäischen Strategieplan für Energietechnologie zu leisten.
2 Vorschläge sind von einem Unternehmen allein oder von mehreren gemeinsam handelnden Unternehmen einzureichen.
3 Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
Article 19 Auswahl- und Vergabekriterien
1 Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 17 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an: a) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts; b) Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht haben, was die Erkundung und die Entwicklung von Speichermöglichkeiten einschließt, und es muss bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche investitionsbezogene Aufwendungen ausgelöst haben; c) Solidität des Finanzierungspakets für die gesamte Investitionsphase des Vorhabens; d) Ermittlung aller für die Durchführung des Vorhabens am vorgeschlagenen Standort/an den vorgeschlagenen Standorten erforderlichen Bau- und Betriebsgenehmigungen und Bestehen einer Strategie für deren Beschaffung.
2 Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 17 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an: a) Ausmaß, bis zu dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme verzögert; b) beantragter Förderbetrag je Tonne CO2-Minderung in den ersten fünf Betriebsjahren des Vorhabens; c) Komplexität des Vorhabens und Innovationsniveau der Anlage insgesamt einschließlich sonstiger begleitender Forschung sowie der nachweislichen Verpflichtung der Empfänger, die Ergebnisse der mit dem Vorhaben erzielten technologischen Fortschritte in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie genannten Zielen und Strukturen den übrigen europäischen Betreibern zukommen zu lassen; d) Fundiertheit und Angemessenheit des Managementplans, auch in Bezug auf die darin enthaltenen wissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Angaben und Daten, als Beleg für ein ausgereiftes Konzept, das den Abschluss des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 ermöglicht.
Article 20 Finanzierungsbedingungen
1 Die EEPR-Unterstützung trägt ausschließlich zu den projektbezogenen Ausgaben bei, die zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden und der Kohlenstoffabscheidung, -beförderung und -speicherung zuzurechnen sind, wobei mögliche operative Gewinne berücksichtigt werden.
2 Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 80 % der gesamten förderfähigen Investitionskosten.
Article 21 Instrumente
1 Nach der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden EEPR-Unterstützung fest. Die Kommission legt die Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der Vorschläge fest.
2 Die EEPR-Unterstützung wird auf Grund von Finanzierungsvereinbarungen gewährt.
Article 22 Sonstige EEPR-Unterstützung und Instrumente
1 Ein Teil der Gemeinschaftsunterstützung für die im Anhang aufgeführten Vorhaben kann in Form eines Beitrags zu einem geeigneten Instrument aus den Mitteln der Europäischen Investitionsbank gewährt werden. Dieser Beitrag darf 500000000 EUR nicht überschreiten.
2 Das Risiko der Gemeinschaft für das Kreditgarantieinstrument oder ein anderes Finanzierungsinstrument einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten wird auf den Betrag des Beitrags der Gemeinschaft zu diesem Instrument begrenzt; eine weiter gehende Haftung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist ausgeschlossen.
3 Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren über die Höhe der für dieses Instrument zu gewährenden EEPR-Unterstützung. Die Kommission und die Europäische Investitionsbank legen in einer Vereinbarung die Bedingungen und Methoden für die Umsetzung dieser Entscheidung fest.
Article 23 Programmplanung und Durchführungsmodalitäten
1 Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 genannten verfügbaren Haushaltsmittel sowie der in Kapitel II dargelegten Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien unmittelbar von der Kommission veröffentlicht.
2 Die EEPR-Unterstützung darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden, die von den für die Projektdurchführung zuständigen Empfängern und, hinsichtlich von Projekten nach Artikel 9, auch von Dritten getätigt werden. Die Ausgaben sind ab dem in Artikel 29 genannten Datum förderfähig.
3 Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, hiervon ausgenommen ist die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer.
4 Die nach dieser Verordnung geförderten Vorhaben und Maßnahmen werden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt und berücksichtigen alle einschlägigen Gemeinschaftspolitiken insbesondere in den Bereichen Wettbewerb einschließlich der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen, Umweltschutz, Gesundheit, nachhaltige Entwicklung und öffentliches Auftragswesen.
Article 24 Allgemeine Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit setzen die Mitgliedstaaten alles daran, die Vorhaben durchzuführen, die EEPR-Unterstützung erhalten, insbesondere durch effiziente Verwaltungs- sowie Bewilligungs-, Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren.
Article 25 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.
2 Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder jeden Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat oder bewirken würde.
3 Alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung sehen insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Audits des Europäischen Rechnungshofes, erforderlichenfalls auch Audits vor Ort, vor.
Article 26 Ausschüsse
1 Die Kommission wird von folgenden Ausschüssen unterstützt: a) für Vorhaben im Bereich Gas- und Strominfrastrukturen von dem durch Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze eingesetzten Ausschuss; b) für Vorhaben im Bereich Offshore-Windenergie von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) eingesetzten Ausschuss; c) für Vorhaben im Bereich Kohlenstoffabscheidung und -speicherung von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 2006/971/EG eingesetzten Ausschuss.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Article 27 Bewertung
1 Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2011 eine Bewertung des EEPR durch, um festzustellen, inwieweit es zum wirksamen Einsatz der Haushaltsmittel beiträgt.
2 Die Kommission kann einen Empfängermitgliedstaat auffordern, eine gesonderte Bewertung der im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 1 dieser Verordnung geförderten Vorhaben vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Vorhaben notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
3 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse des EEPR vor.
Article 28 Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Kommission überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bei der Vorlage des Haushaltsplanvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung des EEPR vor. Kommt sie darin zu dem Ergebnis, dass die Durchführung der vorrangigen Vorhaben ernsthaft gefährdet ist, so empfiehlt sie Abhilfemaßnahmen und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Vorhaben, die im Einklang mit dem Konjunkturprogramm stehen, vor.
Article 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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