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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 692/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Malaysia (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

CELEX
32009R0692
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-07-30
In force since
2009-08-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Malaysia, die derzeit unter den KN-Codes ex73079311, ex73079319, ex73079930 und ex73079990 eingereiht werden und die von Pantech Steel Industries SDN. BHD. hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden (TARIC-Zusatzcode A961), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Article 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Article 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 4

1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Erwägungsgrund 8 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

2 Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der beantwortete Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: N105 4/92 1049 Brüssel BELGIEN Fax: +32 2295 65 05

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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