Verordnung (EG) Nr. 753/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
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Article 39a Kennzeichnung von Gefrierfisch
Gefrierfisch von Arten, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurden, ist mit einem deutlich lesbaren Etikett oder Stempel zu kennzeichnen. Das Etikett oder der Stempel wird auf jedem Karton oder Block Gefrierfisch angebracht und enthält Angaben zu der Art, dem Produktionsdatum, dem ICES-Untergebiet und dem ICES-Bereich, in dem der Fisch gefangen wurde, und dem Namen des Schiffs, das den Fisch gefangen hat.“
Article 91a Zulässige Höchstzahl von Schiffen für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik
Die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler der Gemeinschaft, die im Ostatlantik gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Spanien63Frankreich44EG107
Article 91b Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik
1 Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einer Größe von 8 kg oder 75 cm bis 30 kg oder 115 cm für die zugelassenen Gemeinschaftsschiffe gemäß Artikel 91a sowie folgende Aufteilung dieser Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Spanien599,3Frankreich269,3EG 868,6
2 Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Absatz 1 gelten für Köderschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 17 m unter den Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 91a folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Mindestgewicht von 6,4 kg oder einer Mindestgröße von 70 cm und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Frankreich45 EG45
Article 91c Höchstzahl der Roten Thun fangenden Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei im Mittelmeer
Die Höchstzahl der Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei, die im Mittelmeer gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Spanien139Frankreich86Italien35Zypern25Malta89EG374
Article 91d Fangbeschränkungen für Roten Thun für Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei im Mittelmeer
Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten für die auf Frischfischfang ausgerichtete handwerkliche Küstenfischerei der Gemeinschaft mit Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern im Mittelmeer gemäß Artikel 91c folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Gewicht von 8 kg bis 30 kg und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Spanien82,3Frankreich71,8Italien63,5Zypern2,3Malta5,3EG 225,2
Article 91e Zulässige Höchstzahl von Schiffen für den Fang von Rotem Thun im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke
Die Höchstzahl der Gemeinschaftsschiffe, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Italien68EG68
Article 91f Fangbeschränkungen für Roten Thun im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke
Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten für Gemeinschaftsschiffe gemäß Artikel 91e, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke Roten Thun fangen, folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Gewicht von 8 kg bis 30 kg und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Italien63,5EG63,5
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 6 gilt ab 1. Januar 2009, Artikel 1 Nummer 7 ab 1. Februar 2009 und Artikel 1 Nummer 8 Buchstaben a, b, f und g ab 1. September 2009.
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