Verordnung (EG) Nr. 793/2009 der Kommission vom 31. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor
Text
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Article 1
„(4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober jedes Jahres einen Bericht über die Ausschöpfung der Quote und die Erhebung der Abgabe während des am 31. März desselben Kalenderjahrs endenden Zwölfmonatszeitraums. Sie übermitteln der Kommission vor dem 1. Dezember jedes Jahres eine Aktualisierung des Berichts mit neuen einschlägigen Informationen.
5 Der Bericht gemäß Absatz 4 enthält Informationen über die Neuzuweisung ungenutzter Quoten, einschließlich der Zahl der Erzeuger, die diese Zuweisungen erhalten haben, und der Grundlage für die Zuweisungen. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Bericht zumindest die Angaben gemäß Anhang IIa Teil 1 auf. Der vor dem 1. Oktober 2009 vorzulegende Bericht enthält die einschlägigen Informationen für die beiden Zwölfmonatszeiträume 2008/2009 und 2007/2008.
6 Der Bericht gemäß Absatz 4 enthält den Betrag der bisher der zuständigen Behörde gezahlten Überschussabgabe, die Zahl der Erzeuger, die bisher zur Zahlung der Überschussabgabe beitragen, die Zahl der Fälle, in denen die Zahlung der Abgabe noch aussteht, und den entsprechenden Betrag sowie die Zahl der Fälle, in denen die Überschussabgabe wegen Konkurs oder definitiver Zahlungsunfähigkeit der Erzeuger nicht erhoben werden konnte, und den entsprechenden Betrag. Die Mitgliedstaaten übermitteln die einschlägigen Informationen anhand des Formblatts in Anhang IIa Teil 2. Der vor dem 1. Oktober 2009 vorzulegende Bericht enthält die Angaben zur Erhebung der Abgabe für jeden der Zwölfmonatszeiträume ab 2003/2004 oder im Falle der Mitgliedstaaten, die die Verordnung erstmals nach 2003/2004 angewendet haben, die Angaben für jeden Zwölfmonatszeitraum der Anwendung. In jedem darauf folgenden Bericht sind die Angaben zur Erhebung der bisher als unbeglichen gemeldeten Überschussabgaben zu aktualisieren.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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